§ 25 StNSchG 2017 Ersichtlichmachung im Grundbuch

StNSchG 2017 - Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Unverzüglich nach dem Inkrafttreten von Verordnungen gemäß § 7 Abs. 2 Z. 2 und 3 hat die Landesregierung und nach der Rechtskraft von Erklärungen gemäß § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 die Bezirksverwaltungsbehörde dem Grundbuchsgericht eine Ausfertigung auf Ersichtlichmachung in der Einlage der betroffenen Grundstücke zu übermitteln; das Gleiche gilt nach Aufhebung der Verordnungen bzw. Erklärungen für die Löschung. Das Grundbuchsgericht hat die entsprechenden grundbücherlichen Eintragungen vorzunehmen.

In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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