(1) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Europaschutzgebiete, Naturparke, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsteile sind durch die Behörde zu kennzeichnen. Die Landesregierung hat dafür Tafeln bereitzustellen. Die Kennzeichnung darf die Nutzung der jeweiligen Grundstücke nicht behindern. Kennzeichnungstafeln dürfen weder beschädigt noch entfernt werden.
(2) Die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer oder die Nutzungsberechtigten sind vor der Anbringung der Tafel zu verständigen und haben sie zu dulden.
(3) Die Bezeichnung Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Europaschutzgebiet, Naturpark, Naturdenkmal und geschützter Landschaftsteil darf nur für ein Gebiet oder Naturgebilde verwendet werden, das durch dieses Gesetz unter Schutz gestellt ist.
0 Kommentare zu § 35 StNSchG 2017