(1) Eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes erteilte Bewilligung erlischt durch
1. | den der Behörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht; | |||||||||
2. | Zeitablauf bei befristeten Bewilligungen; | |||||||||
3. | Unterlassung der Inangriffnahme des Vorhabens oder der Maßnahme binnen fünf Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung; | |||||||||
4. | Unterlassung der Fertigstellung des Vorhabens oder der Maßnahme binnen zehn Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung; in der Bewilligung kann jedoch eine längere Frist bestimmt werden. |
(2) Die in Abs. 1 Z. 2 bis 4 genannten Fristen sind auf Antrag um jeweils fünf Jahre zu verlängern, wenn
1. | dieser vor Fristablauf gestellt wird, | |||||||||
2. | die Inhaberin/der Inhaber glaubhaft macht, dass sie/er an der rechtzeitigen Vollendung des Vorhabens, der Maßnahme oder am Gebrauch der Bewilligung ohne ihr/sein Verschulden verhindert war, | |||||||||
3. | sich der für die Erteilung der Bewilligung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hat und | |||||||||
4. | die Bewilligung nach der in Betracht kommenden Rechtslage weiterhin zulässig ist. |
(3) Eine erloschene Bewilligung verpflichtet die Inhaberin/den Inhaber, bestehende Anlagen oder Anlagenteile zu entfernen sowie alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eingetretene Veränderungen soweit als möglich zu beseitigen. Kann die Inhaberin/der Inhaber nicht mehr herangezogen werden, trifft die Verpflichtung die Grundeigentümerin/den Grundeigentümer, wenn sie dem Vorhaben oder der Maßnahme zugestimmt haben. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde gemäß § 30 vorzugehen.
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