Eine Erklärung gemäß § 11 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 ist aufzuheben, wenn
1. | durch den Zustand des Naturdenkmales oder des geschützten Landschaftsteiles die Sicherheit von Personen gefährdet ist oder die Beschädigung von Sachen droht und eine Abhilfe nicht möglich ist; | |||||||||
2. | die für die Erlassung maßgeblichen Voraussetzungen weggefallen sind; | |||||||||
3. | mangels zumutbarer Alternativen ein anderes überwiegendes öffentliches Interesse höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Naturdenkmales oder des geschützten Landschaftsteiles. |
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