(1) Die Meldung eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung an die Europäische Kommission ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeindeämter, die nach der Lage des zu meldenden Gebietes in Betracht kommen, bekannt zu machen. Die Meldung ist darüber hinaus im Internet auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, welche Schutzmaßnahmen beabsichtigt sind und welche rechtlichen Wirkungen (§ 15) sich aus der Bekanntmachung ergeben.
(2) Für die Benachrichtigung der Interessenvertretungen und der Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer gilt § 21 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.
(3) Das Außerkrafttreten des Schutzes wegen Nichtaufnahme des gemeldeten Gebietes in der in § 4 Z. 11 letzten Satz angeführten Liste mit Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung ist gemäß Abs. 1 erster Satz bekannt zu machen.
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