(1) Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens gemäß § 21 Abs. 1 sind alle Handlungen zu unterlassen, die den beabsichtigten Schutz beeinträchtigen können.
(2) Das Verbot gemäß Abs. 1 tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nicht binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung erlassen wurde.
(3) Für die Bewilligung einer Ausnahme von Abs. 1 gilt § 27 sinngemäß.
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