(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz und die Pflege der belebten und unbelebten Natur einschließlich der vom Menschen gestalteten Kulturlandschaft.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
1. | Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres im Sinn der wehrrechtlichen Bestimmungen einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes; | |||||||||
2. | Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen sowie im Zuge von Aufräumungsarbeiten im direkten Zusammenhang mit Katastrophen; | |||||||||
3. | Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht oder von Rettungsorganisationen einschließlich der dafür nötigen Vorbereitungsmaßnahmen; | |||||||||
4. | das Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) im Sinn des Steiermärkischen Gentechnik-Vorsorgegesetzes; |
(3) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt; insbesondere darf die Benutzbarkeit von Flächen und bestehenden Anlagen, die ausschließlich oder vorwiegend Zwecken des Bundesheeres, des Bergbaues oder des Eisenbahn-, Luft- und Straßenverkehrs dienen, nicht eingeschränkt werden.
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