(1) Moore von mindestens regionaler Bedeutung sind als naturschutzfachlich hochpriorisierte Biotoptypen mit der für den Schutzzweck unbedingt notwendigen Randzone durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten zu erklären.
(2) Andere Gebiete, die
1. | weitgehend ursprünglich sind, | |||||||||
2. | eine besondere Vielfalt von Tier- oder Pflanzenarten bzw. Pilzen aufweisen, | |||||||||
3. | seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten bzw. Pilze einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften aufweisen oder | |||||||||
4. | eine sonstige besondere naturwissenschaftliche Bedeutung besitzen, | |||||||||
können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden. Soweit die Inanspruchnahme der Umgebung solcher Gebiete nachhaltige Auswirkungen auf den Schutzzweck hat, kann sie als unbedingt notwendige Randzone in das Naturschutzgebiet einbezogen werden. |
(3) Erhaltungswürdige Gebiete im Sinn des Abs. 2 können sein:
1. | alpine Landschaften, Berg-, See- oder Flusslandschaften; | |||||||||
2. | Urwaldreste, Halbtrocken- und Trockenrasen; | |||||||||
3. | Standorte und abgegrenzte Lebensräume von schutzwürdigen Tier- oder Pflanzenarten bzw. Pilzen (Tier-Pflanzen-Pilzschutzgebiete). |
(4) In der Verordnung sind neben der Abgrenzung des Schutzgebietes der Gegenstand, der Zweck und die Ziele des Schutzes sowie die Handlungen festzulegen, die nach den örtlichen Gegebenheiten als Beeinträchtigungen im Sinn des § 3 Abs. 1 verboten sind, wobei Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzzwecks und der Schutzziele keine verbotenen Handlungen darstellen. Ferner ist in der Verordnung festzulegen, ob und in welchen Gebietsteilen nicht dem Schutzzweck widersprechende Bewilligungen von Ausnahmen zulässig sind.
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