(1) Das Land kann zur Erreichung der angestrebten Schutzziele mit natürlichen oder juristischen Personen Vereinbarungen abschließen und Förderungen gewähren.
(2) Gegenstand solcher Vereinbarungen sind insbesondere Pflegemaßnahmen und Maßnahmen zur Verbesserung landschaftsökologischer Verhältnisse im Rahmen von Pflege- bzw. Gestaltungsprogrammen (z. B. die Erhaltung extensiver Nutzungsformen, charakteristischer Landschaftselemente und ökologisch bedeutsamer Strukturen oder die Schaffung eines Biotopverbundes).
(3) Vertragliche Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 sind vom Land mit den Nutzungsberechtigten zur Pflege und Erhaltung dieser Lebensräume oder zur Einschränkung bzw. Unterlassung der Bewirtschaftung und Nutzung von Grundflächen zu treffen.
(4) Vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz hat die Landesregierung zu prüfen, ob der Zweck der angestrebten Maßnahme nicht ebenso durch Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 erreicht werden kann. Die Unterlassung dieser Prüfung ist ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der betreffenden Verordnung.
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