§ 10 StNSchG 2017 Naturparke

StNSchG 2017 - Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Gebiete, die einen für die Steiermark besonders charakteristischen Landschaftstypus darstellen und durch das Zusammenwirken verschiedener Faktoren günstige Voraussetzungen für die Vermittlung von Kenntnissen über die natürlichen und kulturlandschaftlichen Gegebenheiten sowie für die Erholung bieten, können durch Verordnung der Landesregierung das Prädikat Naturpark erhalten.

(2) Voraussetzungen für die Erklärung eines Gebietes zum Naturpark sind, dass

1.

es zu einem Schutzgebiet im Sinn des § 7 Abs. 2 Z. 1 oder § 8 Abs. 1 erklärt wurde bzw. einen Teil eines solchen bildet;

2.

sich die in dem als Naturpark vorgesehenen Bereich liegenden Gemeinden in einem Naturparkverein als Trägerorganisation zusammengeschlossen haben, dem auch möglichst viele örtlich und regional auf den Gebieten des Naturschutzes, der Landschafts- oder Kulturpflege, der Jagd und Fischerei, der Land- und Forstwirtschaft und des Tourismus tätige Organisationen und Einzelpersonen angehören;

3.

vom Trägerverein ein Managementplan erstellt wird, der unter Einbeziehung der ortsansässigen Bevölkerung alle erforderlichen Angaben über die landschaftlichen und naturkundlichen Gegebenheiten und die erforderlichen Erhaltungs- und Gestaltungsziele sowie Maßnahmen enthält und der bei geänderten Rahmenbedingungen an die aktuellen Erfordernisse angepasst wird;

4.

vom Naturparkverein gewährleistet wird, dass die erforderlichen Erhaltungs- und Gestaltungsmaßnahmen anhand eines jährlich zu erstellenden Arbeitsprogramms ausgeführt werden;

5.

Eigenmittel für die Ausführung aller Maßnahmen in angemessener Höhe zur Verfügung gestellt werden.

(3) Das Land hat aus den Mitteln des Landschaftspflegefonds Beiträge zu den Erhaltungs- und Gestaltungsmaßnahmen eines Naturparks zu leisten.

In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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