(1) Teilbereiche der Landschaft, die
1. | das Landschaftsbild besonders prägen, beleben oder gliedern, | |||||||||
2. | naturdenkmalwürdige Landschaftsbestandteile aufweisen, | |||||||||
3. | mit einem Bauwerk oder einer Anlage eine Einheit bilden oder | |||||||||
4. | als Grünfläche in einem verbauten Gebiet zur Erholung dienen und wegen der kleinklimatischen, ökologischen oder kulturgeschichtlichen Bedeutung erhaltenswürdig sind, | |||||||||
können von der Behörde zu geschützten Landschaftsteilen erklärt werden. In der Erklärung ist die Abgrenzung des geschützten Bereiches festzulegen. |
(2) Zu geschützten Landschaftsteilen können insbesondere erklärt werden:
- | Teiche; | |||||||||
- | Wasserläufe; | |||||||||
- | Auen; | |||||||||
- | Hecken; | |||||||||
- | Flurgehölze; | |||||||||
- | Alleen; | |||||||||
- | Park- und Gartenanlagen; | |||||||||
- | charakteristische Anpflanzungen oder Geländeformen; | |||||||||
- | Ökoflächen aus Flurbereinigungs- oder Grundzusammenlegungsverfahren. |
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