(1) Von der beabsichtigten Erklärung zum Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsteil ist die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer unter Hinweis auf die rechtlichen Wirkungen (§ 16) nachweislich schriftlich zu verständigen. Die Grundeigentümerin/Der Grundeigentümer hat hievon alle Nutzungsberechtigten unverzüglich zu informieren.
(2) Innerhalb von acht Wochen ab dem Tag der Zustellung der schriftlichen Verständigung, kann die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer Einwände vorbringen.
(3) Darüber hinaus ist die Gemeinde über die Einleitung des Verfahrens in Kenntnis zu setzen.
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