(1) Zur Bestreitung der Kosten von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Landschaft wird als Sondervermögen des Landes ein Landschaftspflegefonds – im Folgenden kurz Fonds bezeichnet – errichtet.
(2) Dem Fonds sind zuzuleiten:
1. | vom Landtag zu beschließende Mittel; | |||||||||
2. | allfällige Zuschüsse anderer Gebietskörperschaften; | |||||||||
3. | eine allfällige zweckgewidmete Abgabe; | |||||||||
4. | Geldstrafen gemäß § 41; | |||||||||
5. | Beiträge gemäß § 27 Abs. 5; | |||||||||
6. | sonstige Zuwendungen. |
(3) Die Mittel des Fonds sind von der Landesregierung zu verwalten. Der Fonds besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Zweckwidmungen sonstiger Zuwendungen gemäß Abs. 2 Z. 6 sind nach Maßgabe des Abs. 4 zu berücksichtigen
(4) Mittel des Fonds sind zu verwenden für
1. | Erhaltungsmaßnahmen gemäß § 13 Abs. 5; | |||||||||
2. | Entschädigungen gemäß § 32; | |||||||||
3. | den vertraglichen Naturschutz gemäß § 33; | |||||||||
4. | den Ankauf von Grundstücken gemäß § 32 Abs. 2; | |||||||||
5. | Maßnahmen zur Landschaftspflege; | |||||||||
6. | Maßnahmen zur Durchführung von Artenschutzprogrammen; | |||||||||
7. | Erhebungen von Grundlagen; | |||||||||
8. | Beiträge zu den Erhaltungs- und Gestaltungsmaßnahmen der Naturparke gemäß § 10 Abs. 3; | |||||||||
9. | die Öffentlichkeitsarbeit; | |||||||||
10. | die Gebietsbetreuung; | |||||||||
11. | Beiträge zur Verbesserung der ökologischen Infrastruktur (z. B. durch die Erhaltung extensiver Nutzungsformen, charakteristischer Landschaftselemente und ökologisch bedeutsamer Strukturen oder die Schaffung eines Biotopverbundes); | |||||||||
12. | die Förderung naturnaher Erholungsformen; | |||||||||
13. | die Förderung naturwissenschaftlicher Bildung und Umwelterziehung; | |||||||||
14. | Beiträge zur Schaffung und Erhaltung von Einrichtungen für eine Begegnung des Menschen mit der Natur. |
(5) Auf eine Förderung aus Mitteln des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019
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