§ 31 StNSchG 2017

StNSchG 2017 - Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Zur Bestreitung der Kosten von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Landschaft wird als Sondervermögen des Landes ein Landschaftspflegefonds – im Folgenden kurz Fonds bezeichnet – errichtet.

(2) Dem Fonds sind zuzuleiten:

1.

vom Landtag zu beschließende Mittel;

2.

allfällige Zuschüsse anderer Gebietskörperschaften;

3.

eine allfällige zweckgewidmete Abgabe;

4.

Geldstrafen gemäß § 41;

5.

Beiträge gemäß § 27 Abs. 5;

6.

sonstige Zuwendungen.

(3) Die Mittel des Fonds sind von der Landesregierung zu verwalten. Der Fonds besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Zweckwidmungen sonstiger Zuwendungen gemäß Abs. 2 Z. 6 sind nach Maßgabe des Abs. 4 zu berücksichtigen

(4) Mittel des Fonds sind zu verwenden für

1.

Erhaltungsmaßnahmen gemäß § 13 Abs. 5;

2.

Entschädigungen gemäß § 32;

3.

den vertraglichen Naturschutz gemäß § 33;

4.

den Ankauf von Grundstücken gemäß § 32 Abs. 2;

5.

Maßnahmen zur Landschaftspflege;

6.

Maßnahmen zur Durchführung von Artenschutzprogrammen;

7.

Erhebungen von Grundlagen;

8.

Beiträge zu den Erhaltungs- und Gestaltungsmaßnahmen der Naturparke gemäß § 10 Abs. 3;

9.

die Öffentlichkeitsarbeit;

10.

die Gebietsbetreuung;

11.

Beiträge zur Verbesserung der ökologischen Infrastruktur (z. B. durch die Erhaltung extensiver Nutzungsformen, charakteristischer Landschaftselemente und ökologisch bedeutsamer Strukturen oder die Schaffung eines Biotopverbundes);

12.

die Förderung naturnaher Erholungsformen;

13.

die Förderung naturwissenschaftlicher Bildung und Umwelterziehung;

14.

Beiträge zur Schaffung und Erhaltung von Einrichtungen für eine Begegnung des Menschen mit der Natur.

(5) Auf eine Förderung aus Mitteln des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019

In Kraft seit 14.11.2019 bis 31.12.9999
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