(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 bis 4, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 2 zweiter Satz, § 17 Abs. 2, 3, 8, 9 erster Satz und Abs. 10, § 18 Abs. 2, 7, 8 erster Satz und Abs. 9, § 19 Abs. 2 bis 4, 9 erster Satz und Abs. 11, § 20 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 3 erster und zweiter Satz, § 35 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3, § 40 Abs. 1 oder | |||||||||
2. | den in den Verordnungen oder Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes enthaltenen Geboten oder Verboten | |||||||||
zuwider handelt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. |
(2) Ist Gegenstand einer Verwaltungsübertretung die unzulässige Errichtung oder Aufstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme, endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage, mit der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung.
(3) Neben der Strafe gemäß Abs. 1 kann unter sinngemäßer Anwendung des § 250 Abs. 1 Z. 2 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2016, auch der Verfall der zur Begehung der Übertretung verwendeten Waren, Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Transportmittel sowie Waffen oder der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes angeeigneten Sachen erklärt werden.
(4) Für verfallen erklärte
1. | lebende Tiere sind sogleich freizulassen; ist dies nicht zweckmäßig oder möglich, sind sie an Tiergärten oder Tierauffangstationen zu übergeben; | |||||||||
2. | Pflanzen sind gemeinnützigen Zwecken, wissenschaftlichen Instituten, botanischen Gärten, Spitälern oder Heimen zuzuführen; | |||||||||
3. | Gesteine, Fossilien und Minerale sind dem Landesmuseum Joanneum zu überlassen. |
(5) Die Geldstrafen fließen dem Landschaftspflegefonds zu.
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