§ 13 StNSchG 2017 Bewahrung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen

StNSchG 2017 - Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Naturdenkmale und geschützte Landschaftsteile dürfen nicht zerstört, in ihrem Bestand gefährdet oder sonst nachteilig verändert werden.

(2) Spätestens vier Wochen vor Durchführung eines Vorhabens an einem Naturdenkmal oder in einem geschützten Landschaftsteil ist der Behörde eine Anzeige zu erstatten, die eine Prüfung des Vorhabens auf die Einhaltung des jeweiligen Schutzzwecks ermöglicht.

(3) Die Grundeigentümerin/Der Grundeigentümer oder die Nutzungsberechtigte/der Nutzungsberechtigte hat die übliche Pflege, bei Ausfällen durch natürliche Einwirkungen in geschützten Landschaftsteilen auch Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Eine unzumutbare Vornahme solcher Handlungen hat die Betroffene/der Betroffene der Behörde zu melden. Von der Behörde wird das weitere Vorgehen bestimmt.

(4) Die Grundeigentümerin/Der Grundeigentümer oder die Nutzungsberechtigte/der Nutzungsberechtigte hat der Behörde ab Kenntnis einen außerordentlichen Pflegebedarf oder eine Gefährdung von zum Naturdenkmal erklärten Bäumen anzuzeigen. Die Durchführung der von der Behörde zu veranlassenden erforderlichen Maßnahmen sind zu dulden.

(5) Die Kosten für Pflegemaßnahmen und Ersatzpflanzungen sind aus Mitteln des Landschaftspflegefonds zu bestreiten, sofern das Naturdenkmal oder der geschützte Landschaftsteil nicht im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder im Mehrheitseigentum einer Gebietskörperschaft an einem Unternehmen oder an einer Einrichtung steht.

In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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