§ 16 StNSchG 2017 Vorläufiger Schutz für zukünftige Naturdenkmale und geschützte Landschaftsteile

StNSchG 2017 - Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Zustellung der Verständigung von der Einleitung eines Verfahrens an die Grundeigentümerin/den Grundeigentümer oder die Nutzungsberechtigte/den Nutzungsberechtigten gemäß § 23 bewirkt den Eintritt der in § 13 Abs. 1, 3 und 4 umschriebenen Rechtsfolgen.

(2) Bei Bedarf ist von der Behörde das zu schützende Naturdenkmal oder der zu schützende Landschaftsteil zu kennzeichnen. Mit erfolgter Kennzeichnung treten für die Allgemeinheit die in § 13 Abs. 1 und 2 festgelegten Rechtsfolgen ein.

(3) Die Verständigung verliert ihre Wirkung, wenn von der Behörde die Absicht der Unterschutzstellung ausdrücklich widerrufen oder ein Unterschutzstellungsbescheid nicht binnen eines Jahres erlassen wurde.

In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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