§ 30 StNSchG 2017 Wiederherstellung

StNSchG 2017 - Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wurden Vorhaben oder Maßnahmen entgegen einer Bestimmung nach diesem Gesetz oder entgegen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder Bewilligung ausgeführt, hat die Behörde unabhängig von einer Bestrafung die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessener Frist aufzutragen. Diese Anordnung ist gegenüber der Person, welche die Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme zu verantworten hat, zu erlassen. Kann diese Person nicht herangezogen werden, ist der Auftrag der Grundeigentümerin/dem Grundeigentümer zu erteilen, wenn sie dem Vorhaben oder der Maßnahme zugestimmt haben. Die Kosten für die Durchführung des Auftrages hat die Verpflichtete/der Verpflichtete zu tragen.

(2) Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich, sind Maßnahmen vorzuschreiben, die einem den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend entsprechenden Zustand Rechnung tragen.

(3) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht die Grundeigentümerin/den Grundeigentümer, haben diese die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

(4) Die Auferlegung einer Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 ist nach Ablauf von fünf Jahren ab Beendigung der rechtswidrigen Handlung unzulässig.

In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 StNSchG 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 StNSchG 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30 StNSchG 2017


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 StNSchG 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 StNSchG 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 29 StNSchG 2017
§ 31 StNSchG 2017