(1) Eine hervorragende Einzelschöpfung der Natur, die wegen
1. | ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen oder ökologischen Bedeutung, | |||||||||
2. | ihrer Eigenart, Schönheit oder Seltenheit oder | |||||||||
3. | ihres besonderen Gepräges für das Landschaftsbild | |||||||||
erhaltenswürdig ist, kann von der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden. In der Erklärung ist die Abgrenzung des geschützten Bereiches festzulegen. |
(2) Zum Naturdenkmal können insbesondere erklärt werden:
- | einzelne Bäume; | |||||||||
- | Quellen, sofern sie nicht Heilquellen sind oder der Wasserversorgung dienen; | |||||||||
- | Wasserfälle; | |||||||||
- | Felsbildungen; | |||||||||
- | Gletscherspuren; | |||||||||
- | Moränen; | |||||||||
- | Klammen und Schluchten mit ihrer Wasserführung; | |||||||||
- | erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen (Geotope z. B. Vulkanismus, Wanderblöcke und eiszeitliche Böden); | |||||||||
- | Vorkommen einzigartiger Gesteine und Mineralien; | |||||||||
- | fossile Tier- oder Pflanzenvorkommen. |
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