(1) Naturdenkmale gemäß § 10 Abs. 1 und geschützte Landschaftsteile gemäß § 11 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 gelten als Naturdenkmale und geschützte Landschaftsteile im Sinn dieses Gesetzes.
(2) Bewilligungen und behördliche Aufträge gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 gelten als solche im Sinn dieses Gesetzes.
(3) Die in der Anlage genannten Verordnungen der Landesregierung, der Landräte und der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 36 Abs. 3 Z. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 bleiben in Kraft und gelten als auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassen.
(4) Auf Veränderungen im Sinn des § 34 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
(5) Anhängige Verfahren sind von den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständigen Behörden weiterzuführen.
(6) Dieses Gesetz findet auf Vorhaben und Maßnahmen, die nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 keiner Bewilligung bedurften, keine Anwendung, wenn mit ihnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtmäßig begonnen wurde.
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