§ 20 StNSchG 2017 Schutz von Mineralien und Fossilien

StNSchG 2017 - Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wissenschaftlich bedeutsame Mineralien und Fossilien dürfen nicht mutwillig zerstört oder beschädigt werden.

(2) Die Verwendung von maschinellen Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel für das Sammeln von Mineralien oder Fossilien ist verboten.

(3) Ausnahmen vom Verbot des Abs. 2 dürfen von der Landesregierung nur für Zwecke der Wissenschaft oder Lehre bewilligt werden.

In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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