§ 38 StNSchG 2017 Naturschutzbeauftragte

StNSchG 2017 - Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Landesregierung hat für das Land eine Landesnaturschutzbeauftragte/einen Landesnaturschutzbeauftragten und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter sowie für jeden politischen Bezirk bzw. die Politische Expositur mindestens eine Bezirksnaturschutzbeauftragte/einen Bezirksnaturschutzbeauftragten und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu bestellen. Sie müssen Landesbedienstete oder Bedienstete der Landeshauptstadt Graz sowie naturkundlich qualifizierte Fachleute sein. Sie haben die Behörden in allen nach diesem Gesetz zu erfüllenden Aufgaben zu beraten und Missstände aufzuzeigen. Darüber hinaus haben sie Vorschläge zur Erhaltung und Entwicklung der Natur zu unterbreiten und können als Sachverständige herangezogen werden.

In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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