(1) Den mit den Aufgaben des Naturschutzes betrauten behördlichen Organen ist zum Zweck amtlicher Erhebungen, zur Kontrolle von Nebenbestimmungen sowie zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zukommenden Aufgaben ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Organe haben sich tunlichst vor ihren Amtshandlungen bei der Grundeigentümerin/dem Grundeigentümer oder der Verfügungsberechtigten/dem Verfügungsberechtigten anzumelden und auf Verlangen auszuweisen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für Personen, die von der Behörde zur Erhebung naturkundlicher Grundlagen, zur Durchführung unbedingt notwendiger Erhaltungs-, Pflege- oder Gestaltungsmaßnahmen beauftragt sind, sinngemäß.
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