§ 6 StNSchG 2017 Ankündigungen

StNSchG 2017 - Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Ankündigungen, die nach straßenpolizeilichen Bestimmungen nicht bewilligungspflichtig sind, bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften einer Bewilligung.

(2) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich für

1.

Ankündigungen, die

a)

in ihrer Ausführungsart durch Gesetz oder Verordnung festgelegt sind,

b)

zur Bezeichnung von Geschäfts- oder Betriebsstätten gesetzlich vorgeschrieben sind,

c)

auf landwirtschaftliche Feldversuche oder auf die eigene Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte hinweisen oder

d)

über naturräumliche Besonderheiten informieren;

2.

Hinweise ohne Werbezusätze, die der Auffindung nahe gelegener Geschäfts- oder Betriebsstätten oder von Naturschönheiten, Kulturstätten und Örtlichkeiten dienen oder die Verhaltensregeln enthalten;

3.

Ankündigungen, die von Wählergruppen, die sich an der Werbung für die Wahl zum Europäischen Parlament, zu einem allgemeinen Vertretungskörper, zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlich berufenen Vertretung, zum Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen davor bis spätestens zwei Wochen danach.

(3) Ankündigungen gemäß Abs. 2 Z. 1 lit. b bis d, Z. 2 und 3 sind in Größe, Form und Farbe so auszuführen, dass sie zu keiner Verunstaltung des Landschaftsbildes führen. Entspricht eine Ankündigung dieser Voraussetzung nicht, hat die Behörde der Eigentümerin/dem Eigentümer der Ankündigung eine entsprechende Abänderung, wenn diese aber nicht möglich ist, die Entfernung binnen angemessener Frist vorzuschreiben.

(4) Ankündigungen an Bäumen und im geschützten Bereich von Naturdenkmalen oder geschützten Landschaftsteilen, ausgenommen Informationen gemäß Abs. 2 Z. 1 lit. a sowie Ankündigungen an Bildstöcken, Marterln und Wegkreuzen sind verboten.

(5) Dem Antrag auf Bewilligung sind der Nachweis der Zustimmung der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers und, sofern dieser nicht elektronisch eingebracht wird, in zweifacher Ausfertigung ein Übersichtsplan im Katastermaßstab mit der für die Beurteilung maßgeblichen Umgebung sowie eine maßstab- und farbgetreue Skizze mit der Beschreibung des Vorhabens und der Angabe des Ortes der geplanten Situierung anzuschließen.

(6) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine standortbezogene Notwendigkeit glaubhaft gemacht wird und die Ankündigung durch Art, Wirkung, Größe, Form und Farbe das Landschaftsbild nicht verunstaltet. Je nach dem Zweck der Ankündigung kann die Bewilligung befristet werden.

(7) Nicht bewilligte, nicht nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 Z. 3 entfernte sowie verwahrloste oder verbotene Ankündigungen sind von der Behörde sofort zu entfernen oder entfernen zu lassen. Hievon ist die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer zu verständigen. Soweit es sich nicht nur um Plakate oder ähnliche Gegenstände geringen Wertes handelt, hat die Behörde die Eigentümerin/den Eigentümer der entfernten Ankündigung zu deren Übernahme aufzufordern. Ist die Eigentümerin/der Eigentümer der entfernten Ankündigung oder ihr Aufenthaltsort unbekannt, ist eine mögliche Übernahme der Ankündigung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Mit der Nichtübernahme innerhalb eines Monats nach Aufforderung bzw. Anschlag erlöschen alle bisherigen Rechte an der Ankündigung.

(8) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung einer Ankündigung gemäß Abs. 7 hat die Eigentümerin/der Eigentümer der Ankündigung der Behörde zu ersetzen.

In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 StNSchG 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 StNSchG 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 StNSchG 2017


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 StNSchG 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 StNSchG 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 StNSchG 2017
§ 7 StNSchG 2017