(1) Die Landesregierung hat ein Naturschutzbuch zu führen, in das Verordnungen gemäß §§ 7, 8, 9 und 10, sowie Erklärungen gemäß § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 einzutragen sind. Die Eintragungen und Löschungen sind den Gemeinden bekannt zu geben, in deren örtlichen Wirkungsbereich das geschützte Gebiet bzw. der geschützte Bereich liegt.
(2) Das Naturschutzbuch gliedert sich in die Abschnitte
A. | Naturschutzgebiete, unterteilt in Gebiete gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 bis 3; | |||||||||
B. | Landschaftsschutzgebiete; | |||||||||
C. | Europaschutzgebiete; | |||||||||
D. | Naturparke; | |||||||||
E. | Naturdenkmale; | |||||||||
F. | geschützte Landschaftsteile. |
(3) Es steht jeder Person frei, in das Naturschutzbuch während der Amtsstunden beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirksverwaltungsbehörden und in die Datenbestände oder verwahrten Unterlagen bei den Gemeinden Einsicht zu nehmen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Kopien verlangt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019
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