§ 15 StNSchG 2017 Vorläufiger Schutz für zukünftige Europaschutzgebiete

StNSchG 2017 - Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) In einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung sind bis zur Erklärung zum Europaschutzgebiet gemäß § 9 Abs. 1 alle Handlungen verboten, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck maßgeblichen Schutzgüter führen können. Dasselbe gilt für Gebiete, die der Europäischen Kommission gemeldet und gemäß § 22 bekannt gemacht wurden, aber noch nicht in der in § 4 Z. 11 letzten Satz angeführten Liste mit Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragen sind.

(2) Der Schutz gemäß Abs. 1 tritt außer Kraft, wenn die gemeldeten Gebiete nicht in der in § 4 Z. 11 letzten Satz angeführten Liste mit Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen werden.

(3) Für Gebiete gemäß Abs. 1 gilt § 28 sinngemäß.

In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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