§ 21 StNSchG 2017 Unterschutzstellungsverfahren für Natur- und Landschaftsschutzgebiete

StNSchG 2017 - Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(l) Die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 oder § 8 Abs. 1 ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeindeämter, die nach der Lage des zu schützenden Gebietes in Betracht kommen, bekannt zu machen. Die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 oder § 8 Abs. l ist darüber hinaus im Internet auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, welche Schutzmaßnahmen beabsichtigt sind und welche rechtlichen Wirkungen (§ 14) sich aus der Bekanntmachung ergeben.

(2) Von der Einleitung des Verfahrens sind insbesondere zu benachrichtigen:

die betroffenen Gemeinden;

die Umweltanwältin/der Umweltanwalt;

die Wirtschaftskammer Steiermark;

die Industriellenvereinigung Steiermark;

die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark;

die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark;

die Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft;

die Steirische Landesjägerschaft;

der Verband der Einforstungsgenossenschaften, sofern Einforstungsrechte berührt werden;

der Landesfischereiverband Steiermark bei Unterschutzstellung von natürlich stehenden und fließenden Gewässern;

der Verband alpiner Vereine;

der Verein Birdlife bei Gebieten, die dem Vogelschutz dienen werden;

der Naturschutzbund;

der Verband der Land- & Forstbetriebe Steiermark.

(3) Von der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 sind die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer schriftlich zu benachrichtigen. Die Grundeigentümerin/Der Grundeigentümer hat hievon alle Nutzungsberechtigten unverzüglich zu informieren. Die Unterlassung einer Benachrichtigung durch die Behörde hat auf die Rechtmäßigkeit der Verordnung keinen Einfluss. Sind insgesamt mehr als 100 Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer zu benachrichtigen, kann die Behörde die Benachrichtigung durch Edikt vornehmen. Das Edikt hat den Gegenstand, die beabsichtigen Schutzmaßnahmen, die rechtlichen Wirkungen und die Frist für die Erhebung von Einwänden zu enthalten. Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Land weit verbreiteter Tageszeitungen zu verlautbaren.

(4) Innerhalb von acht Wochen ab dem Tag der Zustellung der schriftlichen Benachrichtigung bzw. der Kundmachung durch Edikt können die betroffenen Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten Einwände vorbringen. Die Behörde hat die fristgerecht erhobenen Einwände zu prüfen und bei Erlassung der Verordnung die Betroffenen schriftlich zu benachrichtigen, ob ihre Einwände berücksichtigt oder weshalb sie nicht berücksichtigt wurden.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind in einem Verfahren zur Neuerlassung oder Änderung einer Verordnung bzw. zur Änderung von Ge- und Verbotsbestimmungen nur auf die zusätzlichen und auf die von den Verboten betroffenen Flächen des Schutzgebietes anzuwenden.

In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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