Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen an der Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Tätigkeitsbereiches mitzuwirken.
In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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