§ 5 StNSchG 2017 Schutz von natürlich stehenden und fließenden Gewässern und ihrer Uferbereiche

StNSchG 2017 - Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Im Bereich von eiszeitlich entstandenen Seen und Weihern einschließlich deren Umkreis bis zu einem 10 m breiten landeinwärts gemessenen Geländestreifen bedürfen einer Bewilligung:

1.

die Errichtung von Bauten und Anlagen;

2.

die Vornahme von Geländeveränderungen.

(2) Im Bereich von natürlich fließenden Gewässern einschließlich ihrer Altgewässer (Alt- und Totarme, Lahnen u. dgl.) bedürfen einer Bewilligung:

1.

die Errichtung von Wasserkraftanlagen einschließlich aller Nebenanlagen und die Änderung des Betriebes, soweit diese auf die ökologische Funktionsfähigkeit oder das Erscheinungsbild des Fließgewässers Einfluss haben können;

2.

Bauten und Anlagen, die eine Verlegung des Bettes oder eine wesentliche Veränderung des Bettes oder der Ufer vorsehen;

3.

Verrohrungen, die über das Ausmaß eines Brückenbauwerkes hinausgehen;

4.

Zu- und Aufschüttungen, Materialablagerungen oder Gewinnungsstätten für Sand und Schotter im Bereich der Sohle oder in einem 10 m breiten von der Uferlinie landeinwärts gemessenen Geländestreifen, ausgenommen geringfügige, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene Bodenentnahmen für den Eigenbedarf;

5.

die nicht forstrechtlichen Bestimmungen unterliegende Entnahme von Bäumen und Sträuchern des Uferbewuchses, ausgenommen die nicht bestandsgefährdende periodische oder auf Grund eines gesetzlichen oder behördlichen Auftrages vorzunehmende Ausholzung des Bewuchses und das Schwenden.

(3) Zur Feststellung hochwertiger Gewässerabschnitte von natürlich fließenden Gewässern und deren Uferbereiche können durch Verordnung der Landesregierung die Vorgaben für die Bewertung festgelegt werden. In der Verordnung sind der Anwendungsbereich, der Betrachtungsraum, die Bewertungskriterien für die Hochwertigkeit eines Gewässerabschnittes im Sinn des § 3 Abs. 1, die Einstufungen der Hochwertigkeit eines Gewässerabschnittes sowie das Formular für die Bewertung der Hochwertigkeit eines Gewässerabschnittes festzulegen.

(4) In gemäß Abs. 3 hochwertig bewerteten Gewässerabschnitten dürfen keine Ausleitungskraftwerke bewilligt werden.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf eiszeitlich entstandene Seen und Weiher sowie natürlich fließende Gewässer, die innerhalb eines geschützten Bereiches gemäß §§ 7, 11 oder 12 liegen.

In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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