§ 32 StNSchG 2017 Entschädigung

StNSchG 2017 - Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wer durch Erlassung einer Verordnung gemäß §§ 7, 8, 9, eines nutzungseinschränkenden Bescheides gemäß § 9 oder einer Erklärung gemäß § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1, der Einleitung eines Verfahrens gemäß § 21, einer Bekanntmachung einer Meldung gemäß § 22 Abs. 1 oder einer Mitteilung gemäß § 23 Abs. 1

1.

gehindert wird, Grundstücke oder Anlagen auf die Art oder in dem Umfang zu nutzen, wie vor der Einleitung des Verfahrens berechtigt und dadurch eine erhebliche Minderung des Ertrages oder eine nachhaltige Erschwernis der Wirtschaftsführung erleidet oder

2.

zu wirtschaftlich nicht zumutbaren Aufwendungen verpflichtet wird,

hat gegenüber dem Land Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

(2) Wenn eine wirtschaftliche Nutzung im überwiegenden Ausmaß nicht mehr gewährleistet ist, hat auf Verlangen der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers das Land anstelle einer Entschädigung Ersatzgrundstücke bereitzustellen oder Grundstücke abzulösen.

(3) Falls zwischen dem Land und der Entschädigungswerberin/dem Entschädigungswerber keine gütliche Einigung über Art und Ausmaß der Entschädigung zustande kommt, ist der Antrag auf Entschädigung bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von drei Jahren ab

1.

Inkrafttreten der Verordnung,

2.

Eintritt der Rechtskraft der Erklärung,

3.

Einleitung gemäß § 21, Bekanntmachung gemäß § 22 Abs. 1 oder Mitteilung gemäß § 23 Abs. 1,

4.

Vertragsende gemäß § 33 oder

5.

Eintritt der Rechtskraft eines nutzungseinschränkenden Bescheides gemäß § 9

bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat über das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls über die Höhe der Entschädigung nach Anhörung einer Sachverständigen/eines Sachverständigen mit Bescheid zu entscheiden.

(4) Bei Abgeltung dauernder vermögensrechtlicher Nachteile im Sinn des Abs. 1 ist in der Entscheidung gemäß Abs. 3 die Höhe der zu leistenden Entschädigung, wertgesichert auf einen für die jeweilige Ertragsminderung oder Wirtschaftserschwernis geeigneten Index, festzusetzen.

(5) In Verfahren gemäß Abs. 3 sind

1.

abweichend von den Bestimmungen der §§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr. 161/2013, Barauslagen von Amts wegen zu tragen und von der Entschädigungswerberin/dem Entschädigungswerber keine Kommissionsgebühren zu entrichten.

2.

die Abschnitte II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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