Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in einer bestimmten geschlechtsspezifischer Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Berufsangehörige haben vor der Erbringung von gesundheitspsychologischen oder klinisch-psychologischen Leistungen entsprechend der in Aussicht genommenen Leistung insbesondere über
Dem Psychologenbeirat obliegen
Der Psychologenbeirat hat eine Geschäftsordnung für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu beschließen. Die Geschäftsordnung bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit.
Der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit kann unter Berücksichtigung des jeweiligen Stands der klinisch-psychologischen und gesundheitspsychologischen Erkenntnisse, erforderlichenfalls nach Anhörung des Psychologenbeirates, durch Verordnung Näheres bestimmen über
Bis zum Inkrafttreten der §§ 21a und 21b sowie §§ 30a und 30b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2024 bei dem (der) für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister (Bundesministerin) anhängige Verfahren sind von diesem fortzuführen und abzuschließen. Bis zum Inkrafttreten der Paragraphen 21 a und 21b sowie Paragraphen 30 a und 30b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024, bei dem (der) für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister (Bundesministerin) anhängige Verfahren sind von diesem fortzuführen und abzuschließen.
Wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Bezeichnung entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 bis 3 unbefugt führt oder der Bestimmung des § 4 Abs. 4 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Bezeichnung entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, bis 3 unbefugt führt oder der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
Das EWR-Psychologengesetz, BGBl. I Nr. 113/1999, und die EWR-Psychologenverordnung, BGBl. II Nr. 408/1999, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Das EWR-Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1999,, und die EWR-Psychologenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Der postgraduelle Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a und b, hat sich an den Ausbildungszielen der allgemeinen theoretischen und der besonderen theoretischen Ausbildung zu orientieren. Unter jeweiliger Beachtung der besonderen Bestimmungen betreffend die Anleitung und Inhalte gemäß § 15 sowie § 24 hat die Fachausbildungstätigkeit das Ziel, die im Grundmodul und im Aufbaumodul zu vermittelnden Inhalte praktisch umzusetzen. Ein Wechsel des Arbeitsverhältnisses ist höchstens drei Mal zulässig, ausgenommen jene Fälle, in denen der (dem) Fachauszubildenden eine Fortsetzung der Fachausbildungstätigkeit unzumutbar ist. Der postgraduelle Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b, hat sich an den Ausbildungszielen der allgemeinen theoretischen und der besonderen theoretischen Ausbildung zu orientieren. Unter jeweiliger Beachtung der besonderen Bestimmungen betreffend die Anleitung und Inhalte gemäß Paragraph 15, sowie Paragraph 24, hat die Fachausbildungstätigkeit das Ziel, die im Grundmodul und im Aufbaumodul zu vermittelnden Inhalte praktisch umzusetzen. Ein Wechsel des Arbeitsverhältnisses ist höchstens drei Mal zulässig, ausgenommen jene Fälle, in denen der (dem) Fachauszubildenden eine Fortsetzung der Fachausbildungstätigkeit unzumutbar ist.
Erlischt die Berufsberechtigung des (der) Betreffenden, so hat der Landeshauptmann (die Landeshauptfrau) das Erlöschen der Berufsberechtigung erforderlichenfalls bescheidmäßig festzustellen und die ausgestellte Bescheinigung erforderlichenfalls unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, einzuziehen.Erlischt die Berufsberechtigung des (der) Betreffenden, so hat der Landeshauptmann (die Landeshauptfrau) das Erlöschen der Berufsberechtigung erforderlichenfalls bescheidmäßig festzustellen und die ausgestellte Bescheinigung erforderlichenfalls unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, einzuziehen.
I. Hauptstück | |
Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen | |
Sprachliche Gleichbehandlung | |
Regelungsgegenstand – Umsetzung von Unionsrecht | |
Verarbeitung personenbezogener Daten | |
Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ | |
Strafbestimmung | |
II. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
Geltungsbereich | |
Voraussetzung für die postgraduelle Ausbildung in Gesundheitspsychologie sowie in Klinischer Psychologie | |
Grundsätze für den Erwerb fachlicher theoretischer und praktischer Kompetenz in Gesundheitspsychologie und in Klinischer Psychologie | |
Ausbildungseinrichtungen zum Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz | |
Tätigkeitsschwerpunkte zum Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz | |
Anrechnung | |
Prüfungen und Abschlusszertifikate | |
Qualifikationsnachweise – EU/EWR (EU/EWR-Berufsanerkennung) | |
EU/EWR-Berufsanerkennung – Verfahren – Einheitlicher Ansprechpartner | |
EU/EWR-Berufsanerkennung – Anpassungslehrgang | |
EU/EWR-Berufsanerkennung – Eignungsprüfung | |
EU/EWR-Berufsanerkennung – Beurteilung und Bestätigung der Ausgleichsmaßnahmen | |
EU/EWR-Berufsanerkennung – Gesundheitliche Eignung, Vertrauenswürdigkeit, Sprachkenntnisse | |
EU/EWR-Berufsanerkennung – Partieller Berufszugang | |
Freier Dienstleistungsverkehr | |
Qualifikationsnachweise – Drittstaaten | |
Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR | |
2. Abschnitt | |
Berufsumschreibung der Gesundheitspsychologie | |
Erwerb der theoretischen fachlichen Kompetenz in Gesundheitspsychologie | |
Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz in Gesundheitspsychologie | |
Voraussetzung für die selbständige Berufsausübung der Gesundheitspsychologie | |
Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen (Berufsliste) | |
Antrag zur Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen | |
Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen | |
Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin“ oder „Gesundheitspsychologe“ (Anm.: Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin“ oder „Gesundheitspsychologe“ oder „Gesundheitspsycholog:in) | |
Beendigung der Berufstätigkeit und Tod von Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen | |
Ruhen der Berufsberechtigung | |
Entziehung der Berufsberechtigung und Streichung aus der Berufsliste | |
3. Abschnitt | |
Berufsumschreibung der Klinischen Psychologie | |
Erwerb der theoretischen fachlichen Kompetenz in Klinischer Psychologie | |
Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz in Klinischer Psychologie | |
Voraussetzungen für die selbständige Ausübung der Klinischen Psychologie | |
Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen (Berufsliste) | |
Antrag zur Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen | |
Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen | |
Berufsbezeichnung „Klinische Psychologin“ oder „Klinischer Psychologe“ (Anm.: Berufsbezeichnung „Klinische Psychologin“ oder „Klinischer Psychologe“ „oder „Klinische:r Psycholog:in“) | |
Beendigung der Berufstätigkeit und Tod von Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen | |
Ruhen der Berufsberechtigung | |
Entziehung der Berufsberechtigung und Streichung aus der Berufsliste | |
4. Abschnitt | |
Meldepflichten | |
Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen | |
Online-Berufsausübung | |
Fortbildungspflicht | |
Aufklärungspflicht | |
Dokumentationspflicht | |
Auskunftspflicht | |
Verschwiegenheitspflicht | |
Werbebeschränkung und Provisionsverbot | |
Berufshaftpflichtversicherung | |
5. Abschnitt | |
Verwaltungszusammenarbeit und Informationspflichten | |
6. Abschnitt | |
Einrichtung des Psychologenbeirats | |
Aufgaben des Psychologenbeirats | |
Sitzungen des Psychologenbeirats | |
Ausschuss des Psychologenbeirates | |
Geschäftsordnung des Psychologenbeirats | |
7. Abschnitt | |
Verordnungsermächtigung | |
8. Abschnitt | |
Strafbestimmungen | |
9. Abschnitt | |
und § 49 Übergangsbestimmungen (Anm.: § 48 und § 49a Übergangsbestimmungen) | |
III. Hauptstück | |
Vollzugs- und Inkrafttretensbestimmungen | |
Außerkrafttretensbestimmung (Anm.: Außerkrafttreten) |