(1) Der Erwerb der fachlichen Kompetenz erfolgt jeweils durch eine postgraduelle Ausbildung in Gesundheitspsychologie im Gesamtausmaß von 1940 Stunden oder in Klinischer Psychologie im Gesamtausmaß von 2500 Stunden im Rahmen von jeweils längstens fünf Jahren ab Aufnahme gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 in die Ausbildungseinrichtung zum Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz gemäß § 9 zum
1. | Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz im Rahmen von zumindest zwölf Monaten im Gesamtausmaß von zumindest 340 Einheiten durch | |||||||||
a) | eine allgemeine Ausbildung (Grundmodul) und | |||||||||
b) | eine besondere Ausbildung (Aufbaumodul) sowie | |||||||||
2. | Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz für | |||||||||
a) | Gesundheitspsychologie im Gesamtausmaß von zumindest 1 628 Stunden durch | |||||||||
aa) | eine praktische Fachausbildungstätigkeit gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 unter Anleitung von Berufsangehörigen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen im Ausmaß von zumindest 1 553 Stunden und | |||||||||
ab) | eine diese Fachausbildungstätigkeit gleichzeitig begleitende Supervison im Ausmaß von zumindest 100 Einheiten oder | |||||||||
b) | Klinische Psychologie im Gesamtausmaß von zumindest 2 188 Stunden durch | |||||||||
ba) | eine praktische Fachausbildungstätigkeit gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 unter Anleitung von Berufsangehörigen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen im Ausmaß von zumindest 2 098 Stunden und | |||||||||
bb) | eine diese Fachausbildungstätigkeit gleichzeitig begleitende Supervison im Ausmaß von zumindest 120 Einheiten. | |||||||||
3. | 76 Einheiten Selbsterfahrung im Zusammenhang mit der Berufsausbildung nach diesem Bundesgesetz. | |||||||||
Die Regelung hinsichtlich Anleitung, Supervision und Selbsterfahrung richtet sich im Bereich Gesundheitspsychologie nach § 15 und im Bereich der Klinischen Psychologie nach § 24. |
(2) Zumindest 500 Stunden der praktischen Fachausbildungstätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a oder lit. b sind gleichzeitig begleitend zur theoretischen Ausbildung im Grundmodul sowie im Aufbaumodul zu absolvieren.
(3) Zeiten
1. | einer Erkrankung, | |||||||||
2. | eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, | |||||||||
3. | eines Zivildienstes, | |||||||||
4. | eines Beschäftigungsverbotes oder einer Beschäftigungsbeschränkung gemäß Mutterschutzgesetz 1979-MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, | |||||||||
5. | einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz 1979 sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, | |||||||||
6. | einer Familienhospizkarenz oder –teilzeit nach den §§ 14a und 14b AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen und | |||||||||
7. | einer Pflegekarenz oder –teilzeit gemäß AVRAG | |||||||||
während der Ausbildung stellen berücksichtigungswürdige Gründe für eine mögliche Überschreitung der fünfjährigen Gesamtdauer der Ausbildung im Ausmaß der nachweislich erfolgten notwendigen Unterbrechung dar. Bei Überschreitung des fünfjährigen Zeitrahmens aus sonstigen Gründen und Neubeginn der Ausbildung gilt hinsichtlich der Anrechnungsmöglichkeiten § 11. |
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