§ 8 PslG (Psychologengesetz 2013), Grundsätze für den Erwerb fachlicher theoretischer und praktischer Kompetenz in Gesundheitspsychologie und in Klinischer Psychologie - JUSLINE Österreich
§ 8 PslG Grundsätze für den Erwerb fachlicher theoretischer und praktischer Kompetenz in Gesundheitspsychologie und in Klinischer Psychologie
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer Erwerb der fachlichen Kompetenz erfolgt jeweils durch eine postgraduelle Ausbildung in Gesundheitspsychologie im Gesamtausmaß von 1940 Stunden oder in Klinischer Psychologie im Gesamtausmaß von 2500 Stunden im Rahmen von jeweils längstens fünf Jahren ab Aufnahme gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 in die Ausbildungseinrichtung zum Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz gemäß § 9 zumDer Erwerb der fachlichen Kompetenz erfolgt jeweils durch eine postgraduelle Ausbildung in Gesundheitspsychologie im Gesamtausmaß von 1940 Stunden oder in Klinischer Psychologie im Gesamtausmaß von 2500 Stunden im Rahmen von jeweils längstens fünf Jahren ab Aufnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer eins, in die Ausbildungseinrichtung zum Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz gemäß Paragraph 9, zum
1.Ziffer einsErwerb theoretischer fachlicher Kompetenz im Rahmen von zumindest zwölf Monaten im Gesamtausmaß von zumindest 340 Einheiten durch
a)Litera aeine allgemeine Ausbildung (Grundmodul) und
b)Litera beine besondere Ausbildung (Aufbaumodul) sowie
2.Ziffer 2Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz für
a)Litera aGesundheitspsychologie im Gesamtausmaß von zumindest 1 628 Stunden durch
aa)Sub-Litera, a, aeine praktische Fachausbildungstätigkeit gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 unter Anleitung von Berufsangehörigen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen im Ausmaß von zumindest 1 553 Stunden undeine praktische Fachausbildungstätigkeit gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, unter Anleitung von Berufsangehörigen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen im Ausmaß von zumindest 1 553 Stunden und
ab)Sub-Litera, a, beine diese Fachausbildungstätigkeit gleichzeitig begleitende Supervison im Ausmaß von zumindest 100 Einheiten oder
b)Litera bKlinische Psychologie im Gesamtausmaß von zumindest 2 188 Stunden durch
ba)Sub-Litera, b, aeine praktische Fachausbildungstätigkeit gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 unter Anleitung von Berufsangehörigen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen im Ausmaß von zumindest 2 098 Stunden undeine praktische Fachausbildungstätigkeit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, unter Anleitung von Berufsangehörigen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen im Ausmaß von zumindest 2 098 Stunden und
bb)Sub-Litera, b, beine diese Fachausbildungstätigkeit gleichzeitig begleitende Supervison im Ausmaß von zumindest 120 Einheiten.
3.Ziffer 376 Einheiten Selbsterfahrung im Zusammenhang mit der Berufsausbildung nach diesem Bundesgesetz.
Die Regelung hinsichtlich Anleitung, Supervision und Selbsterfahrung richtet sich im Bereich Gesundheitspsychologie nach § 15 und im Bereich der Klinischen Psychologie nach § 24.Die Regelung hinsichtlich Anleitung, Supervision und Selbsterfahrung richtet sich im Bereich Gesundheitspsychologie nach Paragraph 15 und im Bereich der Klinischen Psychologie nach Paragraph 24,
(2)Absatz 2Zumindest 500 Stunden der praktischen Fachausbildungstätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a oder lit. b sind gleichzeitig begleitend zur theoretischen Ausbildung im Grundmodul sowie im Aufbaumodul zu absolvieren.Zumindest 500 Stunden der praktischen Fachausbildungstätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder Litera b, sind gleichzeitig begleitend zur theoretischen Ausbildung im Grundmodul sowie im Aufbaumodul zu absolvieren.
(3)Absatz 3Zeiten
1.Ziffer einseiner Erkrankung,
2.Ziffer 2eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,
3.Ziffer 3eines Zivildienstes,
4.Ziffer 4eines Beschäftigungsverbotes oder einer Beschäftigungsbeschränkung gemäß Mutterschutzgesetz 1979-MSchG, BGBl. Nr. 221/1979,eines Beschäftigungsverbotes oder einer Beschäftigungsbeschränkung gemäß Mutterschutzgesetz 1979-MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,,
5.Ziffer 5einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz 1979 sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989,einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz 1979 sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,,
6.Ziffer 6einer Familienhospizkarenz oder –teilzeit nach den §§ 14a und 14b AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen undeiner Familienhospizkarenz oder –teilzeit nach den Paragraphen 14 a und 14b AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen und
7.Ziffer 7einer Pflegekarenz oder –teilzeit gemäß AVRAG
während der Ausbildung stellen berücksichtigungswürdige Gründe für eine mögliche Überschreitung der fünfjährigen Gesamtdauer der Ausbildung im Ausmaß der nachweislich erfolgten notwendigen Unterbrechung dar. Bei Überschreitung des fünfjährigen Zeitrahmens aus sonstigen Gründen und Neubeginn der Ausbildung gilt hinsichtlich der Anrechnungsmöglichkeiten § 11.während der Ausbildung stellen berücksichtigungswürdige Gründe für eine mögliche Überschreitung der fünfjährigen Gesamtdauer der Ausbildung im Ausmaß der nachweislich erfolgten notwendigen Unterbrechung dar. Bei Überschreitung des fünfjährigen Zeitrahmens aus sonstigen Gründen und Neubeginn der Ausbildung gilt hinsichtlich der Anrechnungsmöglichkeiten Paragraph 11,
In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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