§ 15 PslG

PslG - Psychologengesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Der postgraduelle Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz für den Bereich der Gesundheitspsychologie hat zu erfolgen durch

1.

eine gesundheitspsychologische Tätigkeit im Ausmaß von zumindest 1 553 Stunden, unter Beachtung des § 8 Abs. 2, unter Anleitung sowie unter Fachaufsicht einer Gesundheitspsychologin oder eines Gesundheitspsychologen mit zumindest zweijähriger Berufserfahrung, die insbesondere nachstehende Tätigkeitsbereiche zu möglichst gleichen Anteilen zu umfassen hat:

a)

Beratung von Personen aller Altersstufen und Gruppen im Hinblick auf die gesundheitsfördernden Aspekte des individuellen Verhaltens und von Institutionen im Hinblick auf die personenbezogenen, sozialen und strukturellen Einflussfaktoren auf die körperliche und psychische Gesundheit,

b)

gesundheitspsychologische Diagnostik und Behandlung von Personen aller Altersstufen und Gruppen in Bezug auf die verschiedenen psychischen Aspekte gesundheitsbezogenen Risikoverhaltens (zB Ernährung, Bewegung, Substanzmissbrauch, Stressbewältigung),

c)

Planung, Durchführung und Evaluation von gesundheitsfördernden Maßnahmen und Projekten in verschiedenen Settings (Kindergarten und Schule, Arbeitsplatz und Betrieb, soziales Wohnumfeld, Einrichtungen der primären Gesundheitsversorgung), insbesondere im Rahmen von Projekten,

d)

Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter- und teambezogene Aufgaben im Rahmen einer multiprofessionellen Zusammenarbeit, insbesondere mit anderen Gesundheitsberufen im Ausmaß von zumindest 300 Stunden,

2.

eine die Tätigkeit gemäß Abs. 1 begleitende gleichzeitige Fallsupervision im Rahmen eines formalen Settings in der Gesamtdauer von zumindest 100 Einheiten, die an Hand konkreter dokumentierter Fallbeispiele eine unterstützende Hilfestellung und Beratung gewährleistet, wovon zumindest 30 Einheiten in Einzelsupervision zu absolvieren sind und

3.

eine im Zusammenhang mit der Ausbildung zu absolvierende Selbsterfahrung im Ausmaß von zumindest 76 Einheiten, wovon zumindest 40 Einheiten in Einzelselbsterfahrung bei höchstens zwei Personen zu absolvieren sind.

(2) Die Fallsupervision gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur von Gesundheitspsychologinnen oder Gesundheitspsychologen mit zumindest fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung und aufrechter Berufsberechtigung durchgeführt werden. Eine Personenidentität mit jenen Berufsangehörigen gemäß Abs. 1 Z 1 ist im Ausmaß von 50 Einheiten und gemäß Abs. 3 zur Gänze nicht zulässig.

(3) Die Selbsterfahrung gemäß Abs. 1 Z 3 darf nur von Klinischen Psychologinnen, Klinischen Psychologen, Gesundheitspsychologinnen, Gesundheitspsychologen, Psychotherapeutinnen, Psychotherapeuten oder Fachärztinnen (Fachärzten) für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, die selbst zumindest 120 Einheiten Selbsterfahrung absolviert haben, geleitet werden. Eine Personenidentität mit den Berufsangehörigen gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ist nicht zulässig.

(4) Das Vorliegen von Befangenheitsgründen gemäß § 7 AVG hindert die Betroffenen an der Anleitung gemäß Abs. 1 Z 1, Fallsupervision gemäß Abs. 2 sowie Selbsterfahrung gemäß Abs. 3.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 PslG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 PslG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 PslG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 PslG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 PslG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PslG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 PslG
§ 16 PslG