Berufsangehörige haben vor der Erbringung von gesundheitspsychologischen oder klinisch-psychologischen Leistungen entsprechend der in Aussicht genommenen Leistung insbesondere über
1. | die Vorgangsweise bei der psychologischen Diagnostik und über geplante diagnostische Verfahren, | |||||||||
2. | Art, Umfang und geplanten Verlauf von Beratungen und Behandlungsmaßnahmen, die eventuellen Risiken der psychologischen Interventionen, | |||||||||
3. | die Preise der von ihnen zu erbringenden Leistungen, sofern nicht eine direkte Abrechnung mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erfolgt, und eine damit verbundene erforderliche Datenweitergabe, | |||||||||
4. | die möglichen Folgen der Behandlung oder eines Unterbleibens einer Behandlung, | |||||||||
5. | die Gründe einer eventuell notwendigen Abänderung der geplanten Vorgehensweise während einer gesundheitspsychologischen oder klinisch-psychologischen Diagnostik oder Intervention, | |||||||||
6. | die Verarbeitung von Daten, insbesondere hinsichtlich der Übermittlung von Daten an Dritte, | |||||||||
zu informieren. |
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