§ 13 PslG Berufsumschreibung der Gesundheitspsychologie

PslG - Psychologengesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Berufsausübung der Gesundheitspsychologie unter Einsatz gesundheitspsychologischer Mittel umfasst Aufgaben zur Entwicklung gesundheitsfördernder Maßnahmen und Projekte. Diese beruhen auf Grundlage der psychologischen Wissenschaft, deren Erkenntnissen, Theorien, Methoden und Techniken sowie des Erwerbs der fachlichen Kompetenz im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sie hängen mit der Förderung und Erhaltung von Gesundheit zusammen, mit den verschiedenen Aspekten gesundheitsbezogenen Verhaltens einzelner Personen und Gruppen und mit allen Maßnahmen, die der Verbesserung der Rahmenbedingungen von Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung und der Verbesserung des Systems gesundheitlicher Versorgung dienen.
  2. (2)Absatz 2Der Tätigkeitsbereich der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen, der den gemäß Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, Musiktherapiegesetz, BGBl. I Nr. 93/2008, oder Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, geregelten Berechtigungsumfang nicht berührt, umfasstDer Tätigkeitsbereich der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen, der den gemäß Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, Musiktherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,, oder Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, geregelten Berechtigungsumfang nicht berührt, umfasst
    1. 1.Ziffer einsdie mit gesundheitspsychologischen Mitteln durchgeführte Analyse von Personen aller Altersstufen und von Gruppen, insbesondere in Bezug auf die verschiedenen Aspekte des Gesundheitsverhaltens und dessen Ursachen,
    2. 2.Ziffer 2aufbauend auf Z 1 die Erstellung von gesundheitspsychologischen Befunden und Gutachten, insbesondere in Bezug auf gesundheitsbezogenes Risikoverhalten und dessen Ursachen,aufbauend auf Ziffer eins, die Erstellung von gesundheitspsychologischen Befunden und Gutachten, insbesondere in Bezug auf gesundheitsbezogenes Risikoverhalten und dessen Ursachen,
    3. 3.Ziffer 3gesundheitspsychologische Maßnahmen bei Personen aller Altersstufen und Gruppen in Bezug auf Gesundheitsverhalten, insbesondere im Hinblick auf gesundheitsbezogenes Risikoverhalten wie Ernährung, Bewegung, Rauchen, einschließlich Beratung in Bezug auf die Förderung und Aufrechterhaltung der Gesundheit sowie die Vermeidung von Gesundheitsrisiken unter Berücksichtigung der Lebens-, Freizeit- und Arbeitswelt,
    4. 4.Ziffer 4gesundheitspsychologische Analyse und Beratung von Organisationen, Institutionen und Systemen in Bezug auf gesundheitsbezogene Rahmenbedingungen und Maßnahmen der Gesundheitsförderung, Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation sowie
    5. 5.Ziffer 5die gesundheitspsychologische Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Maßnahmen und Projekten, insbesondere im Bereich der Gesundheitsförderung.
  3. (3)Absatz 3Die berufsmäßige Ausübung der Gesundheitspsychologie ist den Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorbehalten. Anderen Personen, die nicht zur Berufsausübung der Gesundheitspsychologie berechtigt sind, ist die berufsmäßige Ausübung der Gesundheitspsychologie verboten.
  4. (4)Absatz 4Durch die Bestimmungen des Abs. 3 wird der durch das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, durch das Musiktherapiegesetz, BGBl. I Nr. 93/2008, oder durch das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, geregelte Tätigkeitsbereich nicht berührt. Ebenso werden durch die Bestimmungen des Abs. 3 Tätigkeiten durch Psychologinnen und Psychologen in jenem Umfang nicht berührt, als für diese Tätigkeiten besondere gesetzliche Regelungen bestehen.Durch die Bestimmungen des Absatz 3, wird der durch das Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, durch das Musiktherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,, oder durch das Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, geregelte Tätigkeitsbereich nicht berührt. Ebenso werden durch die Bestimmungen des Absatz 3, Tätigkeiten durch Psychologinnen und Psychologen in jenem Umfang nicht berührt, als für diese Tätigkeiten besondere gesetzliche Regelungen bestehen.
In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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