Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.02.2025
(1)Absatz einsIm Ausland erworbene Urkunden über eine erfolgreich absolvierte postgraduelle Ausbildung in Gesundheitspsychologie oder Klinischer Psychologie, die nicht unter §§ 12a oder 12g fallen, gelten als Nachweis für den Zugang zur kommissionellen mündliche Abschlussprüfung gemäß § 12 Abs. 5, wenn die Gleichwertigkeit der Urkunde mit der theoretischen und praktischen Ausbildung zum Erwerb der fachlichen Kompetenz in Gesundheitspsychologie oder Klinischer Psychologie von der Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 anerkannt wurde und allfällig vorgeschriebene Bedingungen erfüllt sind.Im Ausland erworbene Urkunden über eine erfolgreich absolvierte postgraduelle Ausbildung in Gesundheitspsychologie oder Klinischer Psychologie, die nicht unter Paragraphen 12 a, oder 12g fallen, gelten als Nachweis für den Zugang zur kommissionellen mündliche Abschlussprüfung gemäß Paragraph 12, Absatz 5,, wenn die Gleichwertigkeit der Urkunde mit der theoretischen und praktischen Ausbildung zum Erwerb der fachlichen Kompetenz in Gesundheitspsychologie oder Klinischer Psychologie von der Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 9, anerkannt wurde und allfällig vorgeschriebene Bedingungen erfüllt sind.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12i PslG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12i PslG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12i PslG