§ 12i PslG Qualifikationsnachweise – Drittstaaten

PslG - Psychologengesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
  1. (1)Absatz einsIm Ausland erworbene Urkunden über eine erfolgreich absolvierte postgraduelle Ausbildung in Gesundheitspsychologie oder Klinischer Psychologie, die nicht unter §§ 12a oder 12g fallen, gelten als Nachweis für den Zugang zur kommissionellen mündliche Abschlussprüfung gemäß § 12 Abs. 5, wenn die Gleichwertigkeit der Urkunde mit der theoretischen und praktischen Ausbildung zum Erwerb der fachlichen Kompetenz in Gesundheitspsychologie oder Klinischer Psychologie von der Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 anerkannt wurde und allfällig vorgeschriebene Bedingungen erfüllt sind.Im Ausland erworbene Urkunden über eine erfolgreich absolvierte postgraduelle Ausbildung in Gesundheitspsychologie oder Klinischer Psychologie, die nicht unter Paragraphen 12 a, oder 12g fallen, gelten als Nachweis für den Zugang zur kommissionellen mündliche Abschlussprüfung gemäß Paragraph 12, Absatz 5,, wenn die Gleichwertigkeit der Urkunde mit der theoretischen und praktischen Ausbildung zum Erwerb der fachlichen Kompetenz in Gesundheitspsychologie oder Klinischer Psychologie von der Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 9, anerkannt wurde und allfällig vorgeschriebene Bedingungen erfüllt sind.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis PslG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 11 PslG Anrechnung§ 12 PslG Prüfungen und Abschlusszertifikate§ 12a PslG Qualifikationsnachweise – EU/EWR (EU/EWR-Berufsanerkennung)§ 12b PslG EU/EWR-Berufsanerkennung – Verfahren – Einheitlicher Ansprechpartner§ 12c PslG EU/EWR-Berufsanerkennung – Anpassungslehrgang§ 12d PslG EU/EWR-Berufsanerkennung – Eignungsprüfung§ 12e PslG EU/EWR-Berufsanerkennung – Beurteilung und Bestätigung der Ausgleichsmaßnahmen§ 12f PslG EU/EWR-Berufsanerkennung – Gesundheitliche Eignung, Vertrauenswürdigkeit, Sprachkenntnisse§ 12g PslG EU/EWR-Berufsanerkennung – Partieller Berufszugang§ 12h PslG Freier Dienstleistungsverkehr§ 12i PslG Qualifikationsnachweise – Drittstaaten§ 12j PslG Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR§ 13 PslG Berufsumschreibung der Gesundheitspsychologie§ 14 PslG Erwerb der theoretischen fachlichen Kompetenz in Gesundheitspsychologie§ 15 PslG Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz in Gesundheitspsychologie§ 16 PslG Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Gesundheitspsychologie§ 17 PslG Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen (Berufsliste)§ 18 PslG Antrag zur Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen§ 19 PslG Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen§ 20 PslG Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin“ oder „Gesundheitspsychologe“ oder „Gesundheitspsycholog:in“§ 21 PslG Beendigung der Berufstätigkeit und Tod von Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12h PslG
§ 12j PslG