§ 19 PslG Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen

PslG - Psychologengesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
  1. (1)Absatz einsWer die Voraussetzungen für die Eintragung in die Berufsliste gemäß § 16 Abs. 1 erfüllt, ist vom Bundesminister (von der Bundesministerin) für Gesundheit in die Berufsliste als Gesundheitspsychologin oder als Gesundheitspsychologe einzutragen. Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses des Psychologenbeirates, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.Wer die Voraussetzungen für die Eintragung in die Berufsliste gemäß Paragraph 16, Absatz eins, erfüllt, ist vom Bundesminister (von der Bundesministerin) für Gesundheit in die Berufsliste als Gesundheitspsychologin oder als Gesundheitspsychologe einzutragen. Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses des Psychologenbeirates, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
  2. (2)Absatz 2Bei einem Antrag zur Wiedereintragung in die Berufsliste sind ergänzend zu den Nachweisen gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 bis 6 auch Nachweise über den innerhalb des letzten Jahres vor dem Antrag zur Wiedereintragung erfolgreich absolvierten Besuch von insgesamt zumindest 30 Fortbildungseinheiten vorzulegen, sofern seit der Austragung zumindest ein Jahr verstrichen ist.Bei einem Antrag zur Wiedereintragung in die Berufsliste sind ergänzend zu den Nachweisen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, bis 6 auch Nachweise über den innerhalb des letzten Jahres vor dem Antrag zur Wiedereintragung erfolgreich absolvierten Besuch von insgesamt zumindest 30 Fortbildungseinheiten vorzulegen, sofern seit der Austragung zumindest ein Jahr verstrichen ist.
  3. (3)Absatz 3Wird die Berufsausübung nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung wieder oder erstmals aufgenommen, sind Nachweise über den innerhalb des letzten Jahres vor Aufnahme der Berufsausübung erfolgreich absolvierten Besuch von insgesamt zumindest 60 Ausbildungseinheiten gemäß § 14 Abs. 3, insbesondere Inhalte gemäß § 14 Abs. 3 Z 2 und 3, vorzulegen.Wird die Berufsausübung nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung wieder oder erstmals aufgenommen, sind Nachweise über den innerhalb des letzten Jahres vor Aufnahme der Berufsausübung erfolgreich absolvierten Besuch von insgesamt zumindest 60 Ausbildungseinheiten gemäß Paragraph 14, Absatz 3,, insbesondere Inhalte gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2, und 3, vorzulegen.
In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 PslG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 PslG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 PslG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 PslG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 PslG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PslG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 12g PslG EU/EWR-Berufsanerkennung – Partieller Berufszugang§ 12h PslG Freier Dienstleistungsverkehr§ 12i PslG Qualifikationsnachweise – Drittstaaten§ 12j PslG Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR§ 13 PslG Berufsumschreibung der Gesundheitspsychologie§ 14 PslG Erwerb der theoretischen fachlichen Kompetenz in Gesundheitspsychologie§ 15 PslG Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz in Gesundheitspsychologie§ 16 PslG Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Gesundheitspsychologie§ 17 PslG Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen (Berufsliste)§ 18 PslG Antrag zur Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen§ 19 PslG Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen§ 20 PslG Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin“ oder „Gesundheitspsychologe“ oder „Gesundheitspsycholog:in“§ 21 PslG Beendigung der Berufstätigkeit und Tod von Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen§ 21a PslG Ruhen der Berufsberechtigung§ 21b PslG Entziehung der Berufsberechtigung und Streichung aus der Berufsliste§ 22 PslG Berufsumschreibung der Klinischen Psychologie§ 23 PslG Erwerb der theoretischen fachlichen Kompetenz in Klinischer Psychologie§ 24 PslG Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz in Klinischer Psychologie§ 25 PslG Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Klinischen Psychologie§ 26 PslG Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen (Berufsliste)§ 27 PslG Antrag zur Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18 PslG
§ 20 PslG