§ 19 PslG Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen

PslG - Psychologengesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wer die Voraussetzungen für die Eintragung in die Berufsliste gemäß § 16 Abs. 1 erfüllt, ist vom Bundesminister (von der Bundesministerin) für Gesundheit in die Berufsliste als Gesundheitspsychologin oder als Gesundheitspsychologe einzutragen. Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses des Psychologenbeirates, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.

(2) Bei einem Antrag zur Wiedereintragung in die Berufsliste sind ergänzend zu den Nachweisen gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 bis 6 auch Nachweise über den innerhalb des letzten Jahres vor dem Antrag zur Wiedereintragung erfolgreich absolvierten Besuch von insgesamt zumindest 30 Fortbildungseinheiten vorzulegen, sofern seit der Austragung zumindest ein Jahr verstrichen ist.

(3) Wird die Berufsausübung nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung wieder oder erstmals aufgenommen, sind Nachweise über den innerhalb des letzten Jahres vor Aufnahme der Berufsausübung erfolgreich absolvierten Besuch von insgesamt zumindest 60 Ausbildungseinheiten gemäß § 14 Abs. 3, insbesondere Inhalte gemäß § 14 Abs. 3 Z 2 und 3, vorzulegen.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis PslG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 9 PslG Ausbildungseinrichtungen zum Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz§ 10 PslG Tätigkeitsschwerpunkte zum Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz§ 11 PslG Anrechnung§ 12 PslG Prüfungen und Abschlusszertifikate§ 13 PslG Berufsumschreibung der Gesundheitspsychologie§ 14 PslG Erwerb der theoretischen fachlichen Kompetenz in Gesundheitspsychologie§ 15 PslG Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz in Gesundheitspsychologie§ 16 PslG Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Gesundheitspsychologie§ 17 PslG Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen (Berufsliste)§ 18 PslG Antrag zur Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen§ 19 PslG Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen§ 20 PslG Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin“ oder „Gesundheitspsychologe“§ 21 PslG Erlöschen der Berufsberechtigung§ 22 PslG Berufsumschreibung der Klinischen Psychologie§ 23 PslG Erwerb der theoretischen fachlichen Kompetenz in Klinischer Psychologie§ 24 PslG Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz in Klinischer Psychologie§ 25 PslG Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Klinischen Psychologie§ 26 PslG Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen (Berufsliste)§ 27 PslG Antrag zur Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen§ 28 PslG Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen§ 29 PslG Berufsbezeichnung „Klinische Psychologin“ oder „Klinischer Psychologe“
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18 PslG
§ 20 PslG