§ 5 PslG

PslG - Psychologengesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Bezeichnung entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 bis 3 unbefugt führt oder der Bestimmung des § 4 Abs. 4 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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