Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.02.2025
(1)Absatz einsZur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie ist berechtigt, wer
1.Ziffer einsdie Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ gemäß § 4 führen darf,die Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ gemäß Paragraph 4, führen darf,
2.Ziffer 2den Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß § 23 und § 24, insbesondere durch Vorlage des Abschlusszertifikates gemäß § 12 Abs. 9 nachgewiesen hat,den Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß Paragraph 23 und Paragraph 24,, insbesondere durch Vorlage des Abschlusszertifikates gemäß Paragraph 12, Absatz 9, nachgewiesen hat,
3.Ziffer 3handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist,
4.Ziffer 4die zur verlässlichen Einhaltung der Berufspflichten erforderliche
a)Litera agesundheitliche (somatische und psychische) Eignung,
b)Litera bVertrauenswürdigkeit und
c)Litera cdie für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
6.Ziffer 6einen Arbeitsort bekannt gegeben hat sowie
7.Ziffer 7in der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen eingetragen ist.
(2)Absatz 2Bei Personen, die alle Voraussetzungen zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie erfüllen, entfällt die Notwendigkeit der Angabe eines Arbeitsortes sowie der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, solange der Beruf nicht in Österreich ausgeübt wird.
(3)Absatz 3Die Nachweise gemäß Abs. 1 Z 4 sind dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit auf dessen (deren) Verlangen jederzeit vorzulegen.Die Nachweise gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit auf dessen (deren) Verlangen jederzeit vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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