§ 46 PslG Verordnungsermächtigung

PslG - Psychologengesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
§ 46.Paragraph 46,

Der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit kann unter Berücksichtigung des jeweiligen Stands der klinisch-psychologischen und gesundheitspsychologischen Erkenntnisse, erforderlichenfalls nach Anhörung des Psychologenbeirates, durch Verordnung Näheres bestimmen über

  1. 1.Ziffer einsdie besonderen theoretischen Inhalte der Ausbildung in Gesundheitspsychologie,
  2. 2.Ziffer 2die besonderen theoretischen Inhalte der Ausbildung in Klinischer Psychologie,
  3. 3.Ziffer 3die Organisationsstruktur und Qualifikationskriterien der Ausbildungseinrichtungen,
  4. 4.Ziffer 4die Qualifikation der Lehrenden entsprechend der zu vermittelnden Inhalte,
  5. 5.Ziffer 5die Inhalte zum Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz sowie Verhältniszahlen der die Fachaufsicht führenden Berufsangehörigen zu Fachauszubildenden,
  6. 6.Ziffer 6die Abschlussprüfung, insbesondere zu deren Durchführung oder zur Ernennung der Prüfungskommissionsmitglieder,
  7. 7.Ziffer 7die Bezeichnung, Art und Umfang des Erwerbs der in den Berufslisten auszuweisenden Arbeitsschwerpunkte oder zielgruppenorientierten Spezialisierungen zur Gesundheitspsychologie sowie zur Klinischen Psychologie,
  8. 8.Ziffer 8die Fortbildung.
In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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