Der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit kann unter Berücksichtigung des jeweiligen Stands der klinisch-psychologischen und gesundheitspsychologischen Erkenntnisse, erforderlichenfalls nach Anhörung des Psychologenbeirates, durch Verordnung Näheres bestimmen über
1. | die besonderen theoretischen Inhalte der Ausbildung in Gesundheitspsychologie, | |||||||||
2. | die besonderen theoretischen Inhalte der Ausbildung in Klinischer Psychologie, | |||||||||
3. | die Organisationsstruktur und Qualifikationskriterien der Ausbildungseinrichtungen, | |||||||||
4. | die Qualifikation der Lehrenden entsprechend der zu vermittelnden Inhalte, | |||||||||
5. | die Inhalte zum Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz sowie Verhältniszahlen der die Fachaufsicht führenden Berufsangehörigen zu Fachauszubildenden, | |||||||||
6. | die Abschlussprüfung, insbesondere zu deren Durchführung oder zur Ernennung der Prüfungskommissionsmitglieder, | |||||||||
7. | die Bezeichnung, Art und Umfang des Erwerbs der in den Berufslisten auszuweisenden Arbeitsschwerpunkte oder zielgruppenorientierten Spezialisierungen zur Gesundheitspsychologie sowie zur Klinischen Psychologie, | |||||||||
8. | die Fortbildung. |
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