§ 47 PslG

PslG - Psychologengesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsdie Gesundheitspsychologie oder die Klinische Psychologie berufsmäßig ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz berechtigt zu sein, oder
    2. 2.Ziffer 2jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz nicht berechtigt ist, zur berufsmäßigen Ausübung der Gesundheitspsychologie oder der Klinischen Psychologie heranzieht,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer eine in § 22 Abs. 2 umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.Wer eine in Paragraph 22, Absatz 2, umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  3. (3)Absatz 3Sofern
    1. 1.Ziffer einsaus der Tat gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oderaus der Tat gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder
    2. 2.Ziffer 2der Täter (die Täterin) bereits zweimal wegen unbefugter berufsmäßiger Ausübung der Gesundheitspsychologie oder der Klinischen Psychologie oder unbefugter Heranziehung zur berufsmäßigen Ausübung der Gesundheitspsychologie oder der Klinischen Psychologie bestraft worden ist oder
    3. 3.Ziffer 3der Täter (die Täterin) bereits zweimal wegen unbefugter Ausübung einer in den §§ 13 Abs. 2 und 22 Abs. 2 umschriebenen Tätigkeit bestraft worden ist,der Täter (die Täterin) bereits zweimal wegen unbefugter Ausübung einer in den Paragraphen 13, Absatz 2 und 22 Absatz 2, umschriebenen Tätigkeit bestraft worden ist,
    ist der Täter (die Täterin) mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Wer den
    1. 1.Ziffer einsin den § 6 Abs. 5 enthaltenen Bestimmungen des Bezeichnungsrechts,in den Paragraph 6, Absatz 5, enthaltenen Bestimmungen des Bezeichnungsrechts,
    2. 2.Ziffer 2in den §§ 20 und 29 enthaltenen Bestimmungen des Bezeichnungsrechts,in den Paragraphen 20, und 29 enthaltenen Bestimmungen des Bezeichnungsrechts,
    3. 3.Ziffer 3in den §§ 31 bis 39 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oderin den Paragraphen 31, bis 39 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder
    4. 4.Ziffer 4in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten
    zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
  5. (5)Absatz 5Der Versuch ist strafbar.
In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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