§ 47 PslG

PslG - Psychologengesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wer

1.

die Gesundheitspsychologie oder die Klinische Psychologie berufsmäßig ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz berechtigt zu sein, oder

2.

jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz nicht berechtigt ist, zur berufsmäßigen Ausübung der Gesundheitspsychologie oder der Klinischen Psychologie heranzieht,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer eine in § 22 Abs. 2 umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Sofern

1.

aus der Tat gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder

2.

der Täter (die Täterin) bereits zweimal wegen unbefugter berufsmäßiger Ausübung der Gesundheitspsychologie oder der Klinischen Psychologie oder unbefugter Heranziehung zur berufsmäßigen Ausübung der Gesundheitspsychologie oder der Klinischen Psychologie bestraft worden ist oder

3.

der Täter (die Täterin) bereits zweimal wegen unbefugter Ausübung einer in den §§ 13 Abs. 2 und 22 Abs. 2 umschriebenen Tätigkeit bestraft worden ist,

ist der Täter (die Täterin) mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer den

1.

in den § 6 Abs. 5 enthaltenen Bestimmungen des Bezeichnungsrechts,

2.

in den §§ 20 und 29 enthaltenen Bestimmungen des Bezeichnungsrechts,

3.

in den §§ 31 bis 39 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder

4.

in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten

zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(5) Der Versuch ist strafbar.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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