§ 42 PslG Aufgaben des Psychologenbeirats

PslG - Psychologengesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
§ 42.Paragraph 42,

Dem Psychologenbeirat obliegen

  1. 1.Ziffer einsdie Erörterung von fachlichen Themen und Fragen, die vom Bundesminister (von der Bundesministerin) für Gesundheit vorgelegt werden, einschließlich der Abgabe von Stellungnahmen und die Erstattung von Gutachten,
  2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 46,die Mitwirkung bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 46,,
  3. 3.Ziffer 3im Wege des Ausschusses des Psychologenbeirats gemäß § 44 fachliche Stellungnahmen zur Qualifikation von Ausbildungseinrichtungen gemäß § 9 sowie erforderlichenfalls die fachliche Mitwirkung an Verfahren in Zusammenhang mit Eintragungen in die Berufslisten gemäß den §§ 19 Abs. 1 und 28 Abs. 1, mit Verletzungen der Berufspflichten und mit dem Erlöschen der Berufsberechtigung gemäß den §§ 21 Abs. 2 und 30 Abs. 2.im Wege des Ausschusses des Psychologenbeirats gemäß Paragraph 44, fachliche Stellungnahmen zur Qualifikation von Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 9, sowie erforderlichenfalls die fachliche Mitwirkung an Verfahren in Zusammenhang mit Eintragungen in die Berufslisten gemäß den Paragraphen 19, Absatz eins und 28 Absatz eins,, mit Verletzungen der Berufspflichten und mit dem Erlöschen der Berufsberechtigung gemäß den Paragraphen 21, Absatz 2 und 30 Absatz 2,
In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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