Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer (Die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Bundesministerin) hat im Einzelfall auf entsprechenden Antrag Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet der Gesundheitspsychologie bzw. Klinischen Psychologie erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der entsprechenden beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zur eingeschränkten Berufsausübung der Gesundheitspsychologie bzw. Klinischen Psychologie (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1.Ziffer einsdie Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Berufsausübung der Gesundheitspsychologie bzw. Klinischen Psychologie nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller (die Antragstellerin) gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten Umfang der Berufsausübung der Gesundheitspsychologie bzw. Klinischen Psychologie in Österreich zu erlangen;
2.Ziffer 2die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen von der Berufsausübung der Gesundheitspsychologie bzw. Klinischen Psychologie erfassten Tätigkeiten trennen;
3.Ziffer 3dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
(2)Absatz 2Die §§ 12a bis 12f sind anzuwenden.Die Paragraphen 12 a bis 12f sind anzuwenden.
(3)Absatz 3Personen, denen gemäß Abs. 1 ein partieller Berufszugang gewährt wurde, habenPersonen, denen gemäß Absatz eins, ein partieller Berufszugang gewährt wurde, haben
1.Ziffer einsihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats mit einem Hinweis auf den partiellen Berufszugang sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
2.Ziffer 2die betroffenen Patienten (Patientinnen) sowie die Dienstgeber (Dienstgeberinnen) bzw. Dienstleistungsempfänger (Dienstleistungsempfängerinnen) eindeutig und unmissverständlich über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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