Bis zum Inkrafttreten der §§ 21a und 21b sowie §§ 30a und 30b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2024 bei dem (der) für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister (Bundesministerin) anhängige Verfahren sind von diesem fortzuführen und abzuschließen. Bis zum Inkrafttreten der Paragraphen 21 a und 21b sowie Paragraphen 30 a und 30b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024, bei dem (der) für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister (Bundesministerin) anhängige Verfahren sind von diesem fortzuführen und abzuschließen.
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