Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie postgraduelle Ausbildung zum Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz in Gesundheitspsychologie setzt sich aus einem allgemeinen Teil (Grundmodul) und einem besonderen Teil (Aufbaumodul) zusammen und hat im Zeitrahmen von zumindest zwölf Monaten, beginnend ab der ersten theoretischen Ausbildungseinheit und längstens fünf Jahren ab Aufnahme gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 in die Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 in einer Gesamtdauer von zumindest 340 Einheiten praxisorientiert zu erfolgen.Die postgraduelle Ausbildung zum Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz in Gesundheitspsychologie setzt sich aus einem allgemeinen Teil (Grundmodul) und einem besonderen Teil (Aufbaumodul) zusammen und hat im Zeitrahmen von zumindest zwölf Monaten, beginnend ab der ersten theoretischen Ausbildungseinheit und längstens fünf Jahren ab Aufnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer eins, in die Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 9, in einer Gesamtdauer von zumindest 340 Einheiten praxisorientiert zu erfolgen.
(2)Absatz 2Im allgemeinen theoretischen Teil (Grundmodul) der Ausbildung in Gesundheitspsychologie sind in einer Gesamtdauer von zumindest 220 Einheiten jedenfalls folgende Inhalte praxisorientiert zu vertiefen:
1.Ziffer einsgesundheitsrechtliche, berufsrechtliche und psychosoziale Rahmenbedingungen mit dem Ziel, diese bei der Ausübung des psychologischen Berufs im Gesundheitswesen anzuwenden in der Dauer von zumindest 15 Einheiten,
2.Ziffer 2Ethik, mit dem Ziel, die grundsätzliche Berufshaltung und Auswahl der Interventionen zu prüfen und zu hinterfragen im Ausmaß von zumindest 15 Einheiten,
3.Ziffer 3Gesprächsführung und Kommunikation im Ausmaß von zumindest 30 Einheiten,
4.Ziffer 4psychologische Gesundheitsdienstleistungen im intra- und extramuralen Bereich, in der Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen in der Dauer von zumindest 15 Einheiten,
5.Ziffer 5psychologische Konzepte der Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsförderung mit dem Ziel, diese in der Zusammenarbeit mit anderen zu planen, zu implementieren und umzusetzen in der Dauer von zumindest 15 Einheiten,
6.Ziffer 6Akutintervention, Krisenintervention, Notfallpsychologie und Erste Hilfe in der Dauer von zumindest 30 Einheiten,
7.Ziffer 7Beratungsmethoden und Beratungssettings mit dem Ziel, mit verschiedenen Patienten und Personen, Gruppen und in verschiedenen Settings und Methoden zu arbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von Methoden der Supervision und Mediation in der Dauer von zumindest 30 Einheiten,
8.Ziffer 8Strategien, Methoden und Techniken der Diagnostik in der Dauer von zumindest 15 Einheiten,
9.Ziffer 9psychologische Behandlungsmaßnahmen bei Personen aller Altersstufen und Gruppen, mit dem Ziel der Verbesserung von Behandlungskompetenzen einschließlich der Beachtung von transkulturellen und von Gender-Aspekten in der Dauer von zumindest 20 Einheiten,
10.Ziffer 10Psychopharmakologie und Psychopathologie in der Dauer von zumindest 10 Einheiten,
11.Ziffer 11Evaluation von psychologischen Leistungen und Qualitätssicherung in der Dauer von zumindest 10 Einheiten sowie
12.Ziffer 12Erstellung von Befunden und Erstattung von Zeugnissen, Gutachten und Stellungnahmen in der Dauer von zumindest 15 Einheiten.
(3)Absatz 3Der besondere theoretische Teil (Aufbaumodul) der Ausbildung in Gesundheitspsychologie hat in einer Gesamtdauer von zumindest 120 Einheiten jedenfalls folgende Inhalte praxisorientiert zu vertiefen:
1.Ziffer einsErarbeitung, Umsetzung und Evaluation gesundheitspsychologischer Konzepte in der Dauer von zumindest 30 Einheiten,
2.Ziffer 2Strategien, Methoden und Techniken der gesundheitspsychologischen Diagnostik und Behandlung in spezifischen Tätigkeitsfeldern, wie insbesondere der Schmerz-, Krankheits- und Stressbewältigung sowie deren Evaluation in der Dauer von zumindest 30 Einheiten,
3.Ziffer 3gesundheitspsychologische Maßnahmen unter Berücksichtigung der medizinischen Aspekte und im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen in der Dauer von zumindest 30 Einheiten,
4.Ziffer 4gesundheitspsychologische Beratung, Training und Coaching für Personen aller Altersstufen, Gruppen und Organisationen in der Dauer von zumindest 15 Einheiten sowie
5.Ziffer 5Gesundheitsmanagement und Öffentlichkeitsarbeit in der Dauer von zumindest 15 Einheiten.
In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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