§ 12e PslG EU/EWR-Berufsanerkennung – Beurteilung und Bestätigung der Ausgleichsmaßnahmen

PslG - Psychologengesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Beurteilungsstufen
    1. 1.Ziffer eins„bestanden“ oder
    2. 2.Ziffer 2„nicht bestanden“
    zu beurteilen. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.
  2. (2)Absatz 2Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung von der Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen und mit der Stampiglie der Ausbildungseinrichtung zu versehen.Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung von der Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 9, auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen und mit der Stampiglie der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis PslG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 7 PslG Voraussetzung für die postgraduelle Ausbildung in Gesundheitspsychologie sowie in Klinischer Psychologie§ 8 PslG Grundsätze für den Erwerb fachlicher theoretischer und praktischer Kompetenz in Gesundheitspsychologie und in Klinischer Psychologie§ 9 PslG Ausbildungseinrichtungen zum Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz§ 10 PslG Tätigkeitsschwerpunkte zum Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz§ 11 PslG Anrechnung§ 12 PslG Prüfungen und Abschlusszertifikate§ 12a PslG Qualifikationsnachweise – EU/EWR (EU/EWR-Berufsanerkennung)§ 12b PslG EU/EWR-Berufsanerkennung – Verfahren – Einheitlicher Ansprechpartner§ 12c PslG EU/EWR-Berufsanerkennung – Anpassungslehrgang§ 12d PslG EU/EWR-Berufsanerkennung – Eignungsprüfung§ 12e PslG EU/EWR-Berufsanerkennung – Beurteilung und Bestätigung der Ausgleichsmaßnahmen§ 12f PslG EU/EWR-Berufsanerkennung – Gesundheitliche Eignung, Vertrauenswürdigkeit, Sprachkenntnisse§ 12g PslG EU/EWR-Berufsanerkennung – Partieller Berufszugang§ 12h PslG Freier Dienstleistungsverkehr§ 12i PslG Qualifikationsnachweise – Drittstaaten§ 12j PslG Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR§ 13 PslG Berufsumschreibung der Gesundheitspsychologie§ 14 PslG Erwerb der theoretischen fachlichen Kompetenz in Gesundheitspsychologie§ 15 PslG Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz in Gesundheitspsychologie§ 16 PslG Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Gesundheitspsychologie§ 17 PslG Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen (Berufsliste)
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12d PslG
§ 12f PslG