Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie berechtigten Personen (Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen) zu führen. Zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Berufslistenführung kann sich der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit der Gesundheit Österreich GmbH bedienen.
(2)Absatz 2Die Liste hat folgende Daten zu enthalten:
1.Ziffer einsEintragungsnummer,
2.Ziffer 2Eintragungsdatum,
3.Ziffer 3Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname,
4.Ziffer 4akademische Grade, verliehene Titel sowie ausländische Titel und Würden (fakultativ),
5.Ziffer 5Staatsangehörigkeit,
6.Ziffer 6Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
7.Ziffer 7Geburtsdatum,
8.Ziffer 8Zustelladresse,
9.Ziffer 9Berufsbezeichnung,
10.Ziffer 10Hinweise auf Arbeitsschwerpunkte, Settings, Zielgruppen und Spezialisierungen (fakultativ),
11.Ziffer 11Hinweise auf die Befähigung zur Berufsausübung in Fremdsprachen (fakultativ),
12.Ziffer 12Berufssitz/e und/oder Dienstort/e:
a)Litera aBezeichnung der Praxis oder Einrichtung (fakultativ),
b)Litera bPostadresse,
c)Litera cTelefonnummer,
d)Litera dWeb-Adresse (fakultativ),
e)Litera eE-Mail-Adresse (fakultativ),
13.Ziffer 13Beginn der Berufsausübung,
14.Ziffer 14Hinweis auf die Nichtausübung, Unterbrechung, Wiederaufnahme sowie das Erlöschen der Berufsausübung,
15.Ziffer 15Name der Klinischen Psychologin (des Klinischen Psychologen), die (der) im Fall des Todes die Aufbewahrung der Dokumentation übernimmt (fakultativ) sowie
(3)Absatz 3Die gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie 9 bis 14 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich zu machen.Die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 sowie 9 bis 14 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich zu machen.
(4)Absatz 4Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat die beantragten fakultativen Daten in die Berufsliste aufzunehmen, sofern eine solche Aufnahme
1.Ziffer einsim öffentlichen Interesse ist,
2.Ziffer 2im Einklang mit den Verpflichtungen zur Werbebeschränkung steht und
3.Ziffer 3für eine geordnete Erfassung nicht hinderlich ist.
(5)Absatz 5Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, zu erteilen.
(6)Absatz 6Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen aufzubewahren.Die Daten gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen aufzubewahren.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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