Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsAusbildungseinrichtungen gemäß § 7 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, haben bis längstens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes alle Personen gemäß § 48 Abs. 1 erster Satz, unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums und der bisher absolvierten theoretischen Ausbildungsinhalte dem Bundesministerium für Gesundheit schriftlich bekannt zu geben. Eine Neuaufnahme von Auszubildenden ist nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht zulässig.Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 7, Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, haben bis längstens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes alle Personen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, erster Satz, unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums und der bisher absolvierten theoretischen Ausbildungsinhalte dem Bundesministerium für Gesundheit schriftlich bekannt zu geben. Eine Neuaufnahme von Auszubildenden ist nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht zulässig.
(2)Absatz 2Ausbildungseinrichtungen gemäß § 7 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, die bis längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Lehrcurricula für die Ausbildung in Gesundheitspsychologie gemäß § 14 und/oder für die Ausbildung in Klinischer Psychologie gemäß § 23 umgestaltet haben, sind mit dem im Anerkennungsbescheid gemäß § 7 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990 genannten Sitz der Ausbildungseinrichtung als Ausbildungseinrichtungen gemäß § 9 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit allgemein zugänglich zu verlautbaren, sofern die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 und 3 gegeben sind. Je nach Umfang des Ausbildungsangebotes erfolgt in der Verlautbarung der Hinweis auf die entsprechende Ausbildung im Grundmodul und/oder im jeweiligen Aufbaumodul.Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 7, Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, die bis längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Lehrcurricula für die Ausbildung in Gesundheitspsychologie gemäß Paragraph 14, und/oder für die Ausbildung in Klinischer Psychologie gemäß Paragraph 23, umgestaltet haben, sind mit dem im Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 7, Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990, genannten Sitz der Ausbildungseinrichtung als Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit allgemein zugänglich zu verlautbaren, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, und 3 gegeben sind. Je nach Umfang des Ausbildungsangebotes erfolgt in der Verlautbarung der Hinweis auf die entsprechende Ausbildung im Grundmodul und/oder im jeweiligen Aufbaumodul.
(3)Absatz 3Ausbildungseinrichtungen gemäß § 7 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, verlieren jedenfalls mit Ablauf des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Ausbildungsberechtigung.Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 7, Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, verlieren jedenfalls mit Ablauf des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Ausbildungsberechtigung.
(4)Absatz 4Eingebrachte Anträge zur Anerkennung als Ausbildungseinrichtung gemäß § 7 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, deren Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetztes (Anm.: richtig: Bundesgesetzes) noch nicht abgeschlossen sind, gelten als geändert im Hinblick auf Überprüfung als Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 und sind entsprechend zu ergänzen.Eingebrachte Anträge zur Anerkennung als Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 7, Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, deren Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetztes Anmerkung, richtig: Bundesgesetzes) noch nicht abgeschlossen sind, gelten als geändert im Hinblick auf Überprüfung als Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 9 und sind entsprechend zu ergänzen.
(5)Absatz 5Die Entscheidungsfrist für Verfahren gemäß den §§ 48 und 49 beträgt abweichend von § 73 Abs. 1 AVG ein Jahr.Die Entscheidungsfrist für Verfahren gemäß den Paragraphen 48, und 49 beträgt abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG ein Jahr.
In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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