§ 16 PslG Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Gesundheitspsychologie

PslG - Psychologengesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Zur selbständigen Berufsausübung der Gesundheitspsychologie ist berechtigt, wer

1.

die Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ gemäß § 4 führen darf,

2.

den Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß § 14 und § 15, insbesondere durch Vorlage des Abschlusszertifikats gemäß § 12 Abs. 9 nachgewiesen hat,

3.

handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist,

4.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche somatische und psychische Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit und die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen hat,

5.

eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 39 abgeschlossen hat,

6.

einen Arbeitsort bekannt gegeben hat sowie

7.

in der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen eingetragen ist.

(2) Bei Personen, die alle Voraussetzungen zur selbständigen Berufsausübung der Gesundheitspsychologie erfüllen, entfällt die Notwendigkeit der Angabe eines Arbeitsortes sowie der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, solange der Beruf nicht in Österreich ausgeübt wird.

(3) Die Nachweise gemäß Abs. 1 Z 4 sind dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit auf dessen (deren) Verlangen jederzeit vorzulegen.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.2024
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Inhaltsverzeichnis PslG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 6 PslG Geltungsbereich§ 7 PslG Voraussetzung für die postgraduelle Ausbildung in Gesundheitspsychologie sowie in Klinischer Psychologie§ 8 PslG Grundsätze für den Erwerb fachlicher theoretischer und praktischer Kompetenz in Gesundheitspsychologie und in Klinischer Psychologie§ 9 PslG Ausbildungseinrichtungen zum Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz§ 10 PslG Tätigkeitsschwerpunkte zum Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz§ 11 PslG Anrechnung§ 12 PslG Prüfungen und Abschlusszertifikate§ 13 PslG Berufsumschreibung der Gesundheitspsychologie§ 14 PslG Erwerb der theoretischen fachlichen Kompetenz in Gesundheitspsychologie§ 15 PslG Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz in Gesundheitspsychologie§ 16 PslG Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Gesundheitspsychologie§ 17 PslG Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen (Berufsliste)§ 18 PslG Antrag zur Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen§ 19 PslG Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen§ 20 PslG Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin“ oder „Gesundheitspsychologe“§ 21 PslG Erlöschen der Berufsberechtigung§ 22 PslG Berufsumschreibung der Klinischen Psychologie§ 23 PslG Erwerb der theoretischen fachlichen Kompetenz in Klinischer Psychologie§ 24 PslG Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz in Klinischer Psychologie§ 25 PslG Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Klinischen Psychologie§ 26 PslG Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen (Berufsliste)
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 PslG
§ 17 PslG