Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.02.2025
(1)Absatz einsBerufsangehörige, die in die jeweiligen Berufslisten eingetragen worden sind, haben dem Bundesministerium für Gesundheit binnen einem Monat jede Änderung der eingetragenen Daten, insbesondere
1.Ziffer einsdes Namens,
2.Ziffer 2des Arbeitsortes (Berufssitzes oder des Dienstortes),
3.Ziffer 3der Zustelladresse,
4.Ziffer 4jede Unterbrechung der Berufsausübung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird,
5.Ziffer 5jede Wiederaufnahme der Berufsausübung sowie
6.Ziffer 6die Beendigung der Berufstätigkeit
schriftlich mitzuteilen.
(2)Absatz 2Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der jeweiligen Berufsliste vorzunehmen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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