(1) Berufsangehörige, die in die jeweiligen Berufslisten eingetragen worden sind, haben dem Bundesministerium für Gesundheit binnen einem Monat jede Änderung der eingetragenen Daten, insbesondere
1. | des Namens, | |||||||||
2. | des Arbeitsortes (Berufssitzes oder des Dienstortes), | |||||||||
3. | der Zustelladresse, | |||||||||
4. | jede Unterbrechung der Berufsausübung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird, | |||||||||
5. | jede Wiederaufnahme der Berufsausübung sowie | |||||||||
6. | den dauernden Verzicht auf die Berufsausübung | |||||||||
schriftlich mitzuteilen. |
(2) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der jeweiligen Berufsliste vorzunehmen.
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