§ 17 PslG Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen (Berufsliste)

PslG - Psychologengesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur selbständigen Berufsausübung der Gesundheitspsychologie berechtigten Personen (Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen) zu führen. Zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Berufslistenführung kann sich der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit der Gesundheit Österreich GmbH bedienen.
  2. (2)Absatz 2Die Liste hat folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsEintragungsnummer,
    2. 2.Ziffer 2Eintragungsdatum,
    3. 3.Ziffer 3Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname,
    4. 4.Ziffer 4akademische Grade, verliehene Titel sowie ausländische Titel und Würden (fakultativ),
    5. 5.Ziffer 5Staatsangehörigkeit,
    6. 6.Ziffer 6Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
    7. 7.Ziffer 7Geburtsdatum,
    8. 8.Ziffer 8Zustelladresse,
    9. 9.Ziffer 9Berufsbezeichnung,
    10. 10.Ziffer 10Hinweise auf Arbeitsschwerpunkte, Settings, Zielgruppen und Spezialisierungen (fakultativ),
    11. 11.Ziffer 11Hinweise auf die Befähigung zur Berufsausübung in Fremdsprachen (fakultativ),
    12. 12.Ziffer 12Berufssitz/e und/oder Dienstort/e:
      1. a)Litera aBezeichnung der Praxis oder Einrichtung (fakultativ),
      2. b)Litera bPostadresse,
      3. c)Litera cTelefonnummer,
      4. d)Litera dWeb-Adresse (fakultativ),
      5. e)Litera eE-Mail-Adresse (fakultativ),
    13. 13.Ziffer 13Beginn der Berufsausübung,
    14. 14.Ziffer 14Hinweis auf die Nichtausübung, Unterbrechung, Wiederaufnahme sowie das Erlöschen der Berufsausübung,
    15. 15.Ziffer 15Name der Gesundheitspsychologin (des Gesundheitspsychologen), die (der) im Fall des Todes die Aufbewahrung der Dokumentation übernimmt (fakultativ) sowie
    16. 16.Ziffer 16das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK-GH) gemäß E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004.das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK-GH) gemäß E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,.
  3. (3)Absatz 3Die gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie 9 bis 14 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich zu machen.Die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 sowie 9 bis 14 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich zu machen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat die beantragten fakultativen Daten in die Berufsliste aufzunehmen, sofern eine solche Aufnahme
    1. 1.Ziffer einsim öffentlichen Interesse ist,
    2. 2.Ziffer 2im Einklang mit den Verpflichtungen zur Werbebeschränkung steht und
    3. 3.Ziffer 3für eine geordnete Erfassung nicht hinderlich ist.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, zu erteilen.
  6. (6)Absatz 6Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen aufzubewahren.Die Daten gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen aufzubewahren.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis PslG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 12e PslG EU/EWR-Berufsanerkennung – Beurteilung und Bestätigung der Ausgleichsmaßnahmen§ 12f PslG EU/EWR-Berufsanerkennung – Gesundheitliche Eignung, Vertrauenswürdigkeit, Sprachkenntnisse§ 12g PslG EU/EWR-Berufsanerkennung – Partieller Berufszugang§ 12h PslG Freier Dienstleistungsverkehr§ 12i PslG Qualifikationsnachweise – Drittstaaten§ 12j PslG Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR§ 13 PslG Berufsumschreibung der Gesundheitspsychologie§ 14 PslG Erwerb der theoretischen fachlichen Kompetenz in Gesundheitspsychologie§ 15 PslG Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz in Gesundheitspsychologie§ 16 PslG Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Gesundheitspsychologie§ 17 PslG Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen (Berufsliste)§ 18 PslG Antrag zur Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen§ 19 PslG Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen§ 20 PslG Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin“ oder „Gesundheitspsychologe“ oder „Gesundheitspsycholog:in“§ 21 PslG Beendigung der Berufstätigkeit und Tod von Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen§ 21a PslG Ruhen der Berufsberechtigung§ 21b PslG Entziehung der Berufsberechtigung und Streichung aus der Berufsliste§ 22 PslG Berufsumschreibung der Klinischen Psychologie§ 23 PslG Erwerb der theoretischen fachlichen Kompetenz in Klinischer Psychologie§ 24 PslG Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz in Klinischer Psychologie§ 25 PslG Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Klinischen Psychologie
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
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§ 18 PslG