§ 17 PslG Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen (Berufsliste)

PslG - Psychologengesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur selbständigen Berufsausübung der Gesundheitspsychologie berechtigten Personen (Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen) zu führen. Zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Berufslistenführung kann sich der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit der Gesundheit Österreich GmbH bedienen.

(2) Die Liste hat folgende Daten zu enthalten:

1.

Eintragungsnummer,

2.

Eintragungsdatum,

3.

Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname,

4.

akademische Grade, verliehene Titel sowie ausländische Titel und Würden (fakultativ),

5.

Staatsangehörigkeit,

6.

Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,

7.

Geburtsdatum,

8.

Zustelladresse,

9.

Berufsbezeichnung,

10.

Hinweise auf Arbeitsschwerpunkte, Settings, Zielgruppen und Spezialisierungen (fakultativ),

11.

Hinweise auf die Befähigung zur Berufsausübung in Fremdsprachen (fakultativ),

12.

Berufssitz/e und/oder Dienstort/e:

a)

Bezeichnung der Praxis oder Einrichtung (fakultativ),

b)

Postadresse,

c)

Telefonnummer,

d)

Web-Adresse (fakultativ),

e)

E-Mail-Adresse (fakultativ),

13.

Beginn der Berufsausübung,

14.

Hinweis auf die Nichtausübung, Unterbrechung, Wiederaufnahme sowie das Erlöschen der Berufsausübung,

15.

Name der Gesundheitspsychologin (des Gesundheitspsychologen), die (der) im Fall des Todes die Aufbewahrung der Dokumentation übernimmt (fakultativ) sowie

16.

das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK-GH) gemäß E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004.

(3) Die gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie 9 bis 14 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich zu machen.

(4) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat die beantragten fakultativen Daten in die Berufsliste aufzunehmen, sofern eine solche Aufnahme

1.

im öffentlichen Interesse ist,

2.

im Einklang mit den Verpflichtungen zur Werbebeschränkung steht und

3.

für eine geordnete Erfassung nicht hinderlich ist.

(5) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, zu erteilen.

(6) Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen aufzubewahren.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 PslG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 PslG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 PslG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 PslG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 PslG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PslG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 7 PslG Voraussetzung für die postgraduelle Ausbildung in Gesundheitspsychologie sowie in Klinischer Psychologie§ 8 PslG Grundsätze für den Erwerb fachlicher theoretischer und praktischer Kompetenz in Gesundheitspsychologie und in Klinischer Psychologie§ 9 PslG Ausbildungseinrichtungen zum Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz§ 10 PslG Tätigkeitsschwerpunkte zum Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz§ 11 PslG Anrechnung§ 12 PslG Prüfungen und Abschlusszertifikate§ 13 PslG Berufsumschreibung der Gesundheitspsychologie§ 14 PslG Erwerb der theoretischen fachlichen Kompetenz in Gesundheitspsychologie§ 15 PslG Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz in Gesundheitspsychologie§ 16 PslG Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Gesundheitspsychologie§ 17 PslG Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen (Berufsliste)§ 18 PslG Antrag zur Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen§ 19 PslG Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen§ 20 PslG Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin“ oder „Gesundheitspsychologe“§ 21 PslG Erlöschen der Berufsberechtigung§ 22 PslG Berufsumschreibung der Klinischen Psychologie§ 23 PslG Erwerb der theoretischen fachlichen Kompetenz in Klinischer Psychologie§ 24 PslG Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz in Klinischer Psychologie§ 25 PslG Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Klinischen Psychologie§ 26 PslG Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen (Berufsliste)§ 27 PslG Antrag zur Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 PslG
§ 18 PslG